§ 47 BHygV 2012 Füllwasser

BHygV 2012 - Bäderhygieneverordnung 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
  1. (1)Absatz einsDas Wasser, mit dem Warmsprudelwannen (Whirlwannen) gefüllt werden, muss folgenden Anforderungen entsprechen:
    1. 1.Ziffer einsEs muss in seuchenhygienischer Hinsicht einwandfrei sein; dies gilt im Allgemeinen als eingehalten, wenn folgende mikrobiologische Anforderungen erfüllt sind:
      1. a)Litera aKoloniebildende Einheiten bei 37° C Bebrütungstemperatur: die Konzentration darf 100 in 1 ml nicht überschreiten,
      2. b)Litera bEscherichia coli: darf in 100 ml nicht nachweisbar sein,
      3. c)Litera cEnterokokken: dürfen in 100 ml nicht nachweisbar sein,
      4. d)Litera dPseudomonas aeruginosa: darf in 100 ml nicht nachweisbar sein,
      5. e)Litera eLegionellen: die Konzentration darf 10 in 100 ml (100 in 1 Liter) nicht überschreiten,
    2. 2.Ziffer 2in chemischer Hinsicht dürfen
      1. a)Litera akeine Substanzen in Konzentrationen enthalten sein, die die Gesundheit der Badenden gefährden können und
      2. b)Litera bkeine Inhaltsstoffe in Konzentrationen enthalten sein, die die Desinfektion beeinträchtigen.
  2. (2)Absatz 2Bei begründetem Verdacht sind weitere mikrobiologische und chemische Parameter in die Untersuchungen einzubeziehen.
In Kraft seit 01.10.2012 bis 31.12.9999
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