(1) Das Wasser, mit dem Warmsprudelwannen (Whirlwannen) gefüllt werden, muss folgenden Anforderungen entsprechen:
1. | Es muss in seuchenhygienischer Hinsicht einwandfrei sein; dies gilt im Allgemeinen als eingehalten, wenn folgende mikrobiologische Anforderungen erfüllt sind: | |||||||||
a) | Koloniebildende Einheiten bei 37° C Bebrütungstemperatur: die Konzentration darf 100 in 1 ml nicht überschreiten, | |||||||||
b) | Escherichia coli: darf in 100 ml nicht nachweisbar sein, | |||||||||
c) | Enterokokken: dürfen in 100 ml nicht nachweisbar sein, | |||||||||
d) | Pseudomonas aeruginosa: darf in 100 ml nicht nachweisbar sein, | |||||||||
e) | Legionellen: die Konzentration darf 10 in 100 ml (100 in 1 Liter) nicht überschreiten, | |||||||||
2. | in chemischer Hinsicht dürfen | |||||||||
a) | keine Substanzen in Konzentrationen enthalten sein, die die Gesundheit der Badenden gefährden können und | |||||||||
b) | keine Inhaltsstoffe in Konzentrationen enthalten sein, die die Desinfektion beeinträchtigen. |
(2) Bei begründetem Verdacht sind weitere mikrobiologische und chemische Parameter in die Untersuchungen einzubeziehen.
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