Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Becken müssen über Wände und Böden verfügen, die leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind und die Vermehrung von Mikroorganismen nicht begünstigen. Im Bereich mit einer Wassertiefe bis 1,35 m müssen Beckenböden darüber hinaus rutschhemmend beschaffen sein.
In Kraft seit 01.10.2012 bis 31.12.9999
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