(1) Im Rahmen der innerbetrieblichen Kontrolle ist ein Betriebstagebuch zu führen, in das täglich folgende Daten und Messungen einzutragen sind:
1. | Name der mit der Wahrnehmung des Schutzes der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, betrauten Person; | |||||||||
2. | Ergebnisse der Messungen der Sichttiefe sowie der Wassertemperatur und Lufttemperatur, gemessen jeweils um 10 Uhr und um 15 Uhr; die Messungen der Wassertemperatur sind ca. 30 cm unter der Wasseroberfläche an einer repräsentativen Stelle durchzuführen; | |||||||||
3. | die tägliche Gesamtbesucherzahl (auszudrücken durch: stark, mittel oder schwach) und die Anzahl der Badegäste, die sich um 15 Uhr im Badewasser des Kleinbadeteiches befindet; | |||||||||
4. | besondere Betriebsereignisse. |
(2) Die Betriebstagebücher sind drei Jahre ab der letzten Eintragung aufzubewahren.
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