Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsIm Rahmen der innerbetrieblichen Kontrolle ist ein Betriebstagebuch zu führen, in das täglich folgende Daten und Messungen einzutragen sind:
1.Ziffer einsName der mit der Wahrnehmung des Schutzes der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, betrauten Person;
2.Ziffer 2Ergebnisse der Messungen der Sichttiefe sowie der Wassertemperatur und Lufttemperatur, gemessen jeweils um 10 Uhr und um 15 Uhr; die Messungen der Wassertemperatur sind ca. 30 cm unter der Wasseroberfläche an einer repräsentativen Stelle durchzuführen;
3.Ziffer 3die tägliche Gesamtbesucherzahl (auszudrücken durch: stark, mittel oder schwach) und die Anzahl der Badegäste, die sich um 15 Uhr im Badewasser des Kleinbadeteiches befindet;
4.Ziffer 4besondere Betriebsereignisse.
(2)Absatz 2Die Betriebstagebücher sind drei Jahre ab der letzten Eintragung aufzubewahren.
In Kraft seit 01.10.2012 bis 31.12.9999
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