Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
(1)Absatz einsBei Becken mit Attraktionen darf der Förderstrom ungeachtet § 34 wie folgt reduziert werden:Bei Becken mit Attraktionen darf der Förderstrom ungeachtet Paragraph 34, wie folgt reduziert werden:
1.Ziffer einsaußerhalb der Öffnungszeiten auf QA sowie
2.Ziffer 2während der Öffnungszeiten
a)Litera awenn ∑QZ ≤ QA x 0,5 auf QA und
b)Litera bwenn ∑QZ > QA x 0,5 auf QA + ∑QZ x 0,5.
Für die Auslegung der Wasseraufbereitung ist jedenfalls QG gemäß § 15 Abs. 1 heranzuziehen. Die Gleichmäßigkeit der Beckendurchströmung ist durch einen Färbetest gemäß § 44 Abs. 1 Z 2 nachzuweisen. gemäß Paragraph 15, Absatz eins, heranzuziehen. Die Gleichmäßigkeit der Beckendurchströmung ist durch einen Färbetest gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 2, nachzuweisen.
(2)Absatz 2Die Absenkung des Wasserspiegels außerhalb der Öffnungszeiten ist nur dann zulässig, wenn dafür ein gesonderter Färbetest mit einer Färbezeit von maximal 20 Minuten durchgeführt wurde und sichergestellt ist, dass der dafür erforderliche Wasserkreislauf ausreichend gespült und vor Beginn der Öffnungszeiten mindestens eine Umwälzperiode im Normalbetrieb über die Überlaufrinne gefahren wird. Das Ausgleichsbecken muss während des Betriebes mit abgesenktem Wasserspiegel in den Umwälzkreislauf eingebunden sein.
In Kraft seit 22.11.2023 bis 31.12.9999
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