§ 102 BHygV 2012 (Bäderhygieneverordnung 2012 ), Nach den Rechtsvorschriften auf den Gebieten der natürlichen Heilvorkommen und des Kurortewesens oder der Heil- und Pflegeanstalten bewilligte Bäder und Warmsprudelwannen (Whirlwannen) - JUSLINE Österreich
§ 102 BHygV 2012 Nach den Rechtsvorschriften auf den Gebieten der natürlichen Heilvorkommen und des Kurortewesens oder der Heil- und Pflegeanstalten bewilligte Bäder und Warmsprudelwannen (Whirlwannen)
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsBereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bäderhygieneverordnung BGBl. II Nr. 420/1998 (1. Dezember 1998) nach den Rechtsvorschriften auf den Gebieten der natürlichen Heilvorkommen und des Kurortewesens oder der Heil- und Pflegeanstalten bewilligte Bäder, die den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden bäderhygienerechtlichen und auf den Gebieten der natürlichen Heilvorkommen und des Kurortewesens oder der Heil- und Pflegeanstalten geltenden Vorschriften entsprachen, dürfen - mit Ausnahme der Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den §§ 5, 6 und 7 dieser Verordnung und die nach dieser Verordnung zugelassenen Desinfektionsmittel und Aufbereitungsverfahren - in diesem Umfang weiterbetrieben werden; den Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den §§ 5, 6 und 7 dieser Verordnung müssen diese Bäder bis spätestens 1. Juli 2013 entsprechen. § 1 Abs. 3 ist anzuwenden.Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bäderhygieneverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 1998, (1. Dezember 1998) nach den Rechtsvorschriften auf den Gebieten der natürlichen Heilvorkommen und des Kurortewesens oder der Heil- und Pflegeanstalten bewilligte Bäder, die den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden bäderhygienerechtlichen und auf den Gebieten der natürlichen Heilvorkommen und des Kurortewesens oder der Heil- und Pflegeanstalten geltenden Vorschriften entsprachen, dürfen - mit Ausnahme der Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den Paragraphen 5,, 6 und 7 dieser Verordnung und die nach dieser Verordnung zugelassenen Desinfektionsmittel und Aufbereitungsverfahren - in diesem Umfang weiterbetrieben werden; den Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den Paragraphen 5,, 6 und 7 dieser Verordnung müssen diese Bäder bis spätestens 1. Juli 2013 entsprechen. Paragraph eins, Absatz 3, ist anzuwenden.
(2)Absatz 2Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung (§ 106 Abs. 1) und nach Inkrafttreten der Bäderhygieneverordnung BGBl. II Nr. 420/1998 (1. Dezember 1998) nach den Rechtsvorschriften auf den Gebieten der natürlichen Heilvorkommen und des Kurortewesens oder der Heil- und Pflegeanstalten bewilligte Bäder, die den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden bäderhygienerechtlichen und auf den Gebieten der natürlichen Heilvorkommen und des Kurortewesens oder der Heil- und Pflegeanstalten geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen - mit Ausnahme der Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den §§ 5, 6 und 7 dieser Verordnung und die nach dieser Verordnung zugelassenen Desinfektionsmittel und Aufbereitungsverfahren - in diesem Umfang weiterbetrieben werden; den Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den §§ 5, 6 und 7 dieser Verordnung müssen diese Bäder bis spätestens 1. Juli 2013 entsprechen. § 1 Abs. 3 ist anzuwenden.Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung (Paragraph 106, Absatz eins,) und nach Inkrafttreten der Bäderhygieneverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 1998, (1. Dezember 1998) nach den Rechtsvorschriften auf den Gebieten der natürlichen Heilvorkommen und des Kurortewesens oder der Heil- und Pflegeanstalten bewilligte Bäder, die den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden bäderhygienerechtlichen und auf den Gebieten der natürlichen Heilvorkommen und des Kurortewesens oder der Heil- und Pflegeanstalten geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen - mit Ausnahme der Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den Paragraphen 5,, 6 und 7 dieser Verordnung und die nach dieser Verordnung zugelassenen Desinfektionsmittel und Aufbereitungsverfahren - in diesem Umfang weiterbetrieben werden; den Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den Paragraphen 5,, 6 und 7 dieser Verordnung müssen diese Bäder bis spätestens 1. Juli 2013 entsprechen. Paragraph eins, Absatz 3, ist anzuwenden.
(3)Absatz 3Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung (§ 106 Abs. 1) nach den Rechtsvorschriften auf den Gebieten der natürlichen Heilvorkommen und des Kurortewesens oder der Heil- und Pflegeanstalten bewilligte Warmsprudelwannen (Whirlwannen) müssen, sofern sie nicht als Therapiewannen dem Medizinproduktegesetz, BGBl. I Nr. 657/1996, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen, dieser Verordnung - mit Ausnahme der Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den §§ 47, 48 und 51 Abs. 4 und mit Ausnahme von § 46 Abs. 3 und § 53 - bis spätestens 1. Juli 2013 entsprechen.Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung (Paragraph 106, Absatz eins,) nach den Rechtsvorschriften auf den Gebieten der natürlichen Heilvorkommen und des Kurortewesens oder der Heil- und Pflegeanstalten bewilligte Warmsprudelwannen (Whirlwannen) müssen, sofern sie nicht als Therapiewannen dem Medizinproduktegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 657 aus 1996,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen, dieser Verordnung - mit Ausnahme der Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den Paragraphen 47,, 48 und 51 Absatz 4 und mit Ausnahme von Paragraph 46, Absatz 3 und Paragraph 53, - bis spätestens 1. Juli 2013 entsprechen.
(4)Absatz 4Den Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den §§ 47, 48 und 51 Abs. 4 müssen diese Warmsprudelwannen (Whirlwannen) bis spätestens 1. Jänner 2013 entsprechen.Den Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den Paragraphen 47,, 48 und 51 Absatz 4, müssen diese Warmsprudelwannen (Whirlwannen) bis spätestens 1. Jänner 2013 entsprechen.
(5)Absatz 5Erbringt das jährlich einzuholende wasserhygienische Gutachten (§§ 57 und 58) einwandfreie Ergebnisse, ist der Anforderung gemäß § 46 Abs. 3 bis spätestens 1. Jänner 2020 zu entsprechen.Erbringt das jährlich einzuholende wasserhygienische Gutachten (Paragraphen 57 und 58) einwandfreie Ergebnisse, ist der Anforderung gemäß Paragraph 46, Absatz 3 bis spätestens 1. Jänner 2020 zu entsprechen.
(6)Absatz 6Ab 1. Jänner 2020 dürfen Warmsprudelwannen (Whirlwannen) ohne automatische Dosieranlage gemäß § 53 nicht mehr betrieben werden.Ab 1. Jänner 2020 dürfen Warmsprudelwannen (Whirlwannen) ohne automatische Dosieranlage gemäß Paragraph 53, nicht mehr betrieben werden.
In Kraft seit 01.10.2012 bis 31.12.9999
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