Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.12.2024
Mindestens ein Drittel der Oberfläche des Kleinbadeteiches ist als bepflanzter Regenerationsbereich auszuführen und von der Badenutzung und vom Zutritt auszuschließen. Regenerationsbereich und Badebereich haben eine durchgehende Wasseroberfläche aufzuweisen.
In Kraft seit 01.10.2012 bis 31.12.9999
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