§ 66 BHygV 2012 C. Behördliche Kontrolle von Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbädern

BHygV 2012 - Bäderhygieneverordnung 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Die behördliche Kontrolle gemäß § 9 BHygG hat nach Möglichkeit unangemeldet sowie nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 zweiter Satz BHygG zu erfolgen. Dabei ist über den Allgemeinzustand der Saunaanlage und/oder des Warmluft- und Dampfbades ein Ortsaugenschein vorzunehmen, der insbesondere zu umfassen hat:

1.

Beurteilung der Saunaanlage und/oder des Warmluft- und Dampfbades einschließlich der zum Sauna- und/oder Badebetrieb gehörenden Nebeneinrichtungen im Hinblick auf die Gefährdung von Sauna- und Badegästen durch Hygienemängel und offensichtliche Unfallgefahren und

2.

Beurteilung der Einhaltung der bäderhygienerechtlichen Bestimmungen einschließlich allfälliger behördlicher Auflagen.

(2) Ausgenommen in Fällen drohender Gefahr für die Gesundheit der Sauna- und Badegäste (§ 10 BHygG) sind auf Verlangen der Inhaberin oder des Inhabers der Saunaanlage und/oder des Warmluft- und Dampfbades vor einer Anordnung von Maßnahmen die Kontrollen zu wiederholen.

In Kraft seit 01.10.2012 bis 31.12.9999
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