Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsDie behördliche Kontrolle gemäß § 9 BHygG hat nach Möglichkeit unangemeldet sowie nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 zweiter Satz BHygG zu erfolgen. Dabei ist über den Allgemeinzustand der Saunaanlage und/oder des Warmluft- und Dampfbades ein Ortsaugenschein vorzunehmen, der insbesondere zu umfassen hat:Die behördliche Kontrolle gemäß Paragraph 9, BHygG hat nach Möglichkeit unangemeldet sowie nach Maßgabe des Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz BHygG zu erfolgen. Dabei ist über den Allgemeinzustand der Saunaanlage und/oder des Warmluft- und Dampfbades ein Ortsaugenschein vorzunehmen, der insbesondere zu umfassen hat:
1.Ziffer einsBeurteilung der Saunaanlage und/oder des Warmluft- und Dampfbades einschließlich der zum Sauna- und/oder Badebetrieb gehörenden Nebeneinrichtungen im Hinblick auf die Gefährdung von Sauna- und Badegästen durch Hygienemängel und offensichtliche Unfallgefahren und
2.Ziffer 2Beurteilung der Einhaltung der bäderhygienerechtlichen Bestimmungen einschließlich allfälliger behördlicher Auflagen.
(2)Absatz 2Ausgenommen in Fällen drohender Gefahr für die Gesundheit der Sauna- und Badegäste (§ 10 BHygG) sind auf Verlangen der Inhaberin oder des Inhabers der Saunaanlage und/oder des Warmluft- und Dampfbades vor einer Anordnung von Maßnahmen die Kontrollen zu wiederholen.Ausgenommen in Fällen drohender Gefahr für die Gesundheit der Sauna- und Badegäste (Paragraph 10, BHygG) sind auf Verlangen der Inhaberin oder des Inhabers der Saunaanlage und/oder des Warmluft- und Dampfbades vor einer Anordnung von Maßnahmen die Kontrollen zu wiederholen.
In Kraft seit 01.10.2012 bis 31.12.9999
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