§ 45 BHygV 2012 Kontrolle während des Betriebs

BHygV 2012 - Bäderhygieneverordnung 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
  1. (1)Absatz einsDie behördliche Kontrolle gemäß § 9 BHygG hat nach Möglichkeit unangemeldet sowie nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 zweiter Satz BHygG zu erfolgen. Dabei ist über den Allgemeinzustand des Bades ein Ortsaugenschein vorzunehmen, der insbesondere zu umfassen hat:Die behördliche Kontrolle gemäß Paragraph 9, BHygG hat nach Möglichkeit unangemeldet sowie nach Maßgabe des Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz BHygG zu erfolgen. Dabei ist über den Allgemeinzustand des Bades ein Ortsaugenschein vorzunehmen, der insbesondere zu umfassen hat:
    1. 1.Ziffer einsBeurteilung des Bades einschließlich der zum Badebetrieb gehörenden Nebeneinrichtungen im Hinblick auf die Gefährdung von Badegästen durch Hygienemängel und offensichtliche Unfallgefahren;
    2. 2.Ziffer 2Beurteilung der Einhaltung der bäderhygienerechtlichen Bestimmungen einschließlich allfälliger behördlicher Auflagen;
    3. 3.Ziffer 3Einsicht in die Aufzeichnungen der innerbetrieblichen Kontrolle und der von der Inhaberin oder dem Inhaber des Bades eingeholten wasserhygienischen Gutachten.
  2. (2)Absatz 2Bestehen begründete Bedenken, dass die Beschaffenheit des Beckenwassers nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde ein wasserhygienisches Gutachten zu veranlassen.
  3. (3)Absatz 3Die Proben dürfen nur durch Organe der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 14 Abs. 3 Z 3 BHygG oder durch Sachverständige der Hygiene gemäß § 14 Abs. 3 Z 1 BHygG entnommen werden.Die Proben dürfen nur durch Organe der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer 3, BHygG oder durch Sachverständige der Hygiene gemäß Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer eins, BHygG entnommen werden.
  4. (4)Absatz 4Ausgenommen in Fällen drohender Gefahr für die Gesundheit der Badegäste (§ 10 BHygG) sind auf Verlangen der Inhaberin oder des Inhabers des Bades vor einer Anordnung von Maßnahmen die Kontrollen zu wiederholen.Ausgenommen in Fällen drohender Gefahr für die Gesundheit der Badegäste (Paragraph 10, BHygG) sind auf Verlangen der Inhaberin oder des Inhabers des Bades vor einer Anordnung von Maßnahmen die Kontrollen zu wiederholen.
In Kraft seit 01.10.2012 bis 31.12.9999
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