Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024
Umkleidegelegenheiten müssen in einer solchen Anzahl und Ausstattung zur Verfügung gestellt werden, dass ein hygienisch einwandfreier Betrieb gewährleistet ist. In den Umkleidegelegenheiten müssen Aufhängevorrichtungen für die Kleidung und eine Aufbewahrungsmöglichkeit für Schuhe vorhanden sein.
In Kraft seit 01.10.2012 bis 31.12.9999
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