§ 58 BHygV 2012

BHygV 2012 - Bäderhygieneverordnung 2012

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Die Untersuchungen haben die in § 48 Abs. 1 angeführten Parameter zu umfassen; bei Füllwasserchlorung zusätzlich die Parameter gemäß § 48 Abs. 2; bei Spüldesinfektion zusätzlich den Parameter gemäß § 51 Abs. 4. Die Messergebnisse sind im wasserhygienischen Gutachten anzuführen. Erforderlichenfalls sind die Untersuchungen durch weitere bakteriologische, virologische sowie allenfalls durch parasitologische Untersuchungen zu ergänzen.

(2) Hinsichtlich der Untersuchungsmethoden gilt § 49.

(3) Die Eignung des Wassers im Leerbetrieb ist vom Sachverständigen der Hygiene unter Berücksichtigung des Ortsbefundes, der Messungen vor Ort und der Gesamtheit der Ergebnisse der untersuchten Parameter zu beurteilen.

(4) Im wasserhygienischen Gutachten muss in der Gesamtbeurteilung klar zum Ausdruck kommen, ob

1.

das Wasser im Leerbetrieb eine solche Beschaffenheit aufweist, dass für den Schutz der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, in ausreichendem Maße Vorsorge getroffen wird; hierbei ist festzuhalten, ob

a)

das Wasser im Leerbetrieb den Werten des § 48 Abs. 1 und 2 sowie § 51 Abs. 4 entspricht oder

b)

festgestellte Abweichungen von den Werten nach § 48 Abs. 1 und  2 sowie § 51 Abs. 4, allenfalls bei sofortiger Setzung von Maßnahmen, im Rahmen der Gesamtbeurteilung toleriert werden können oder ob

2.

die Anforderungen nach Z 1 nicht erfüllt werden.

(5) In den Fällen des Abs. 4 Z 1 lit. b und Z 2 sind im Gutachten die Mängel anzuführen und nach Möglichkeit Maßnahmen zu deren Beseitigung und eine Kontrolluntersuchung oder eine erweiterte Untersuchung vorzuschlagen.

In Kraft seit 01.10.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 58 BHygV 2012


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 58 BHygV 2012 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 58 BHygV 2012


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 58 BHygV 2012


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 58 BHygV 2012 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BHygV 2012 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 57 BHygV 2012
§ 59 BHygV 2012