Bei bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung (§ 106 Abs. 1) nach bäderhygienerechtlichen Vorschriften bewilligten oder gewerberechtlichen Vorschriften genehmigten direkten Badewassererwärmungen über Solaranlagen, die § 6 Abs. 2 nicht entsprechen, hat der Rücklauf vor Wiedereintritt in den Badewasserkreislauf folgenden Anforderungen zu entsprechen:
1. | Pseudomonas aeruginosa: darf in 100 ml nicht nachweisbar sein, | |||||||||
2. | Legionellen: dürfen in 100 ml nicht nachweisbar sein. |
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