Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsIm Rahmen der im § 14 angeführten Aufbereitungsverfahren dürfen nur Einschicht- oder Mehrschichtfilter, welche als Festbettfilter mit Düsenboden ausgeführt sind, eingesetzt werden.Im Rahmen der im Paragraph 14, angeführten Aufbereitungsverfahren dürfen nur Einschicht- oder Mehrschichtfilter, welche als Festbettfilter mit Düsenboden ausgeführt sind, eingesetzt werden.
(2)Absatz 2Die Filtration ist mit einem kontinuierlichen Zusatz von Flockungsmitteln nach Anlage 2 zu kombinieren. Es muss sichergestellt sein, dass das jedem Filter zugeführte Wasser die entsprechende Menge an Flockungsmittel enthält.
In Kraft seit 01.10.2012 bis 31.12.9999
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