Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsZur desinfizierenden Spülung der Filteranlage sind nur die in der Anlage 3 Abschnitt C angeführten Desinfektionsmittel zulässig. Die Spülung der Filteranlage muss mit chlor-, chlordioxid- oder wasserstoffperoxidhaltigem Wasser erfolgen. Im Fall der Verwendung von Wasserstoffperoxid oder Chlordioxid sind dessen Rückstände vor Wiederaufnahme des Filterbetriebs aus dem Filter zu spülen.
(2)Absatz 2Die Spülung der Filteranlage hat außerhalb der Öffnungszeiten zu erfolgen.
(3)Absatz 3Die Spülung der Filteranlage muss, sofern die Filterbeladung nicht ohnehin eine frühere Spülung erforderlich macht, so häufig vorgenommen werden, dass Filterverkeimungen durch lange Laufzeiten vermieden werden; das ist bei einer Beckenwassertemperatur von
1.Ziffer eins≤ 27° C mindestens einmal wöchentlich,
2.Ziffer 2> 27° C bis ≤ 32° C mindestens zweimal wöchentlich,
3.Ziffer 3> 32° C bis ≤ 35° C mindestens dreimal wöchentlich und
4.Ziffer 4> 35° C täglich.
(4)Absatz 4Bei der Spülung von Einschichtfiltern ist eine Ausdehnung der Filterschicht um mindestens 10% der Filterbetthöhe erforderlich. Zur Überwachung und Kontrolle der Oberfläche der Filterschicht, der Filterschichthöhe und der Ausdehnung der Filterschicht während des Spülvorgangs ist ein dauerhaft durchsichtiges Schauglas filterinnenwandbündig einzubauen.
(5)Absatz 5Die Spülung von Mehrschichtfiltern ist so durchzuführen, dass die Trennung der Filterschichten erhalten bleibt und eine Ausdehnung jeder Filterschicht von mindestens 10% ihrer Höhe erreicht wird. Zur Überwachung und Kontrolle der Oberfläche der oberen Filterschicht, der Filterschichthöhen und der Ausdehnung beider Filterschichten während des Spülvorgangs sind zwei dauerhaft durchsichtige Schaugläser filterinnenwandbündig einzubauen.
(6)Absatz 6Der Spülvorgang darf nicht unterbrochen werden; das für die Spülung erforderliche Wasser muss vor Beginn der Spülung bereitgehalten werden. Als erforderliche Spülwassermenge sind mindestens 4 m³/m² Filterfläche vorzusehen.
(7)Absatz 7Wird das Wasser dem Ausgleichsbecken entnommen, muss nach einer Auffüllung des Ausgleichsbeckens mit Füllwasser vor Beginn des Rückspülvorgangs eine Nachlaufzeit der Umwälzanlage vorgesehen werden, damit das zugesetzte Füllwasser in den Beckenwasserkreislauf gelangt; eine Füllwasser-Nachspeisung darf erst wieder nach Ablauf des Rückspülvorgangs erfolgen.
In Kraft seit 01.10.2012 bis 31.12.9999
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