(1) Bei Therapiebecken ist der Förderstrom wie folgt zu berechnen:
1. | beim Aufbereitungsverfahren gemäß § 14 Z 1 und 2 lit. b und 3 nach der Formel: |
entspricht QA = A
2. | beim Aufbereitungsverfahren gemäß § 14 Z 2 lit. a nach der Formel: |
entspricht
(2) Für die Personengruppe „inkontinent“ oder „erhöht infektionsgefährdet (z. B. immunsupprimiert)“ ist nur das Aufbereitungsverfahren gemäß § 14 Z 2 lit. a zulässig und nach folgender Formel zu berechnen:
entspricht
Das gesamte Beckenwasservolumen muss jedoch mindestens ein Mal pro Stunde umgewälzt werden.
(3) Der Förderstrom des Therapiebeckens hat mindestens 16 m³/h zu betragen.
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