Anl. 3 BHygV 2012

BHygV 2012 - Bäderhygieneverordnung 2012

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.08.2024

A. Für Wasser von Becken, mit Ausnahme von Warmsprudelbecken (Whirl Pools):

Chlorgas,

Calciumhypochlorit,

Natriumhypochlorit,

Chlor-Chlordioxid (unter Zugabe einer wässrigen Chloritlösung, hergestellt nach dem

P.-Berger-Verfahren)

und weiters zur ausschließlichen Verwendung in Wat-, Tret- und Durchschreitebecken sowie in Tauchbecken gemäß § 24 Abs. 2, deren Wasser verworfen wird

Natriumdichlorisocyanurat und

Trichlorisocyanursäure.

In Tablettenform stehen üblicherweise die Wirkstoffe Calciumhypochlorit und Trichlorisocyanursäure zur Verfügung.

 

B. Für Wasser von Warmsprudelbecken (Whirl Pools):

Chlorgas,

Calciumhypochlorit und

Natriumhypochlorit.

 

C. Zur desinfizierenden Spülung der Filter:

Chlorgas,

Calciumhypochlorit,

Natriumhypochlorit,

Chlor-Chlordioxid (unter Zugabe einer wässrigen Chloritlösung, hergestellt nach dem

P.-Berger-Verfahren),

Chlordioxid und

Wasserstoffperoxid.

 

D. Zur Füllwasserchlorung und Spüldesinfektion von Warmsprudelwannen (Whirlwannen):

Calciumhypochlorit,

Natriumhypochlorit und

Natriumdichlorisocyanurat-Lösung.

In Kraft seit 01.10.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Anl. 3 BHygV 2012


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Anl. 3 BHygV 2012 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Anl. 3 BHygV 2012


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Anl. 3 BHygV 2012


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Anl. 3 BHygV 2012 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Anl. 2 BHygV 2012
Anl. 4 BHygV 2012