Anl. 3 BHygV 2012

BHygV 2012 - Bäderhygieneverordnung 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

A. Für Wasser von Becken, mit Ausnahme von Warmsprudelbecken (Whirl Pools):

Chlorgas,

Calciumhypochlorit,

Natriumhypochlorit,

Chlor-Chlordioxid (unter Zugabe einer wässrigen Chloritlösung, hergestellt nach dem

P.-Berger-Verfahren)

und weiters zur ausschließlichen Verwendung in Wat-, Tret- und Durchschreitebecken sowie in Tauchbecken gemäß § 24 Abs. 2, deren Wasser verworfen wird

Natriumdichlorisocyanurat und

Trichlorisocyanursäure.

In Tablettenform stehen üblicherweise die Wirkstoffe Calciumhypochlorit und Trichlorisocyanursäure zur Verfügung.

 

B. Für Wasser von Warmsprudelbecken (Whirl Pools):

Chlorgas,

Calciumhypochlorit und

Natriumhypochlorit.

 

C. Zur desinfizierenden Spülung der Filter:

Chlorgas,

Calciumhypochlorit,

Natriumhypochlorit,

Chlor-Chlordioxid (unter Zugabe einer wässrigen Chloritlösung, hergestellt nach dem

P.-Berger-Verfahren),

Chlordioxid und

Wasserstoffperoxid.

 

D. Zur Füllwasserchlorung und Spüldesinfektion von Warmsprudelwannen (Whirlwannen):

Calciumhypochlorit,

Natriumhypochlorit und

Natriumdichlorisocyanurat-Lösung.

In Kraft seit 01.10.2012 bis 31.12.9999
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