Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDas Beckenwasser von Tauchbecken ist mit einer Wasseraufbereitungsanlage mit einem Aufbereitungsverfahren gemäß § 14 aufzubereiten. Das Wasser von Tauchbecken mit einer Oberfläche bis zu 4 m² darf alternativ mit einer Desinfektion gemäß Abs. 2 behandelt werden.Das Beckenwasser von Tauchbecken ist mit einer Wasseraufbereitungsanlage mit einem Aufbereitungsverfahren gemäß Paragraph 14, aufzubereiten. Das Wasser von Tauchbecken mit einer Oberfläche bis zu 4 m² darf alternativ mit einer Desinfektion gemäß Absatz 2, behandelt werden.
(2)Absatz 2Tauchbecken mit einer Oberfläche bis zu 4 m² können mit einer mengenproportionalen Füllwasserchlorung oder mit organischen Chlorprodukten (Chlortabletten) (Anlage 3 Abschnitt A) betrieben werden. Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass der Gehalt an freiem Chlor im gesamten Beckenwasser mindestens 0,6 und maximal 2,0 mg/l beträgt. Die Zugabe von Füllwasser hat in einer Menge zu erfolgen, die gewährleistet, dass der Gehalt an gebundenem Chlor von 0,3 mg/l nicht überschritten wird. Das Überlaufwasser darf dem Tauchbecken nicht mehr zugeführt werden.
(3)Absatz 3Das Tauchbecken muss eine allseitige Überlaufkante besitzen.
In Kraft seit 01.10.2012 bis 31.12.9999
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