(1) Dem aufzubereitenden Wasser dürfen außer den in Anlage 2 angeführten Flockungsmitteln, den in Anlage 3 Abschnitt A und B angeführten Desinfektionsmitteln und dem in Anlage 4 angeführten Oxidationsmittel nur die in der Anlage 5 angeführten Mittel zur pH-Wert Einstellung zugesetzt werden, und zwar in einer solchen Menge und Verdünnung, dass eine Gefährdung der Gesundheit der Badegäste ausgeschlossen ist.
(2) Zur desinfizierenden Spülung der Filter dürfen nur die in Anlage 3 Abschnitt C angeführten Desinfektionsmittel eingesetzt werden.
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