§ 7 BHygV 2012 Beckenwasser

BHygV 2012 - Bäderhygieneverordnung 2012

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
  1. (1)Absatz einsBeckenwasser muss folgenden Anforderungen entsprechen:
    1. 1.Ziffer einsEs muss in seuchenhygienischer Hinsicht einwandfrei sein; dies gilt im Allgemeinen als eingehalten, wenn folgende mikrobiologische Anforderungen erfüllt sind:
      1. a)Litera aKoloniebildende Einheiten: bei 37° C Bebrütungstemperatur: die Konzentration darf 100 in 1 ml nicht überschreiten,
      2. b)Litera bEscherichia coli: darf in 100 ml nicht nachweisbar sein,
      3. c)Litera cEnterokokken: dürfen in 100 ml nicht nachweisbar sein,
      4. d)Litera dPseudomonas aeruginosa: darf in 100 ml nicht nachweisbar sein und
      5. e)Litera eLegionellen: dürfen in 100 ml nicht nachweisbar sein; eine Untersuchung darauf ist durchzuführen, wenn die Temperatur des Beckenwassers über 30° C liegt oder die Temperatur des Beckenwassers über 25° C liegt und zusätzlich aerosolbildende Attraktionen wie Luftsprudler, Wasserfälle, Geysire, Fontänten, Nackenduschen oder dergleichen im Becken vorhanden sind.
    2. 2.Ziffer 2In chemisch-physikalischer Hinsicht:
      1. a)Litera ader Kaliumpermanganatverbrauch (KMnO4) darf einen Wert von 11 mg/l oder der TOC bei einem Chloridgehalt von mehr als 500 mg/l einen Wert von 2,0 mg/l nicht überschreiten,
      2. b)Litera bder pH-Wert darf nicht weniger als 6,5 und nicht mehr als 7,8, in Warmsprudelbecken (Whirl Pools) nicht weniger als 6,5 und nicht mehr als 7,4 betragen,
      3. c)Litera cdie Konzentration an freiem Chlor
        1. aa)Sub-Litera, a, amuss in allen Beckenteilen
          • -Strichaufzählungim pH-Bereich bis 7,4 mindestens 0,3 mg/l, in Warmsprudelbecken (Whirl Pools) mindestens 0,6 mg/l betragen,
          • -Strichaufzählungim pH-Bereich über 7,4 bis 7,8 mindestens 0,5 mg/l betragen,
        2. bb)Sub-Litera, b, bmuss in Tauch-, Wat-, Tret- und Durchschreitebecken mindestens 0,6 mg/l betragen und               
        3. cc)Sub-Litera, c, cdarf in Hallenbädern 1,2 mg/l und in künstlichen Freibädern und Tauch-, Wat-, Tret- und Durchschreitebecken 2,0 mg/l nicht überschreiten,
      4. d)Litera ddie Konzentration an gebundenem Chlor darf höchstens 0,3 mg/l betragen,
      5. e)Litera edie Konzentration an Chlordioxid beim Verfahren gemäß § 14 Z 3 darf 0,3 mg/l nicht überschreiten, die Konzentration an Chlorit beim Verfahren gemäß § 14 Z 3 darf 0,1 mg/l nicht überschreiten,die Konzentration an Chlordioxid beim Verfahren gemäß Paragraph 14, Ziffer 3, darf 0,3 mg/l nicht überschreiten, die Konzentration an Chlorit beim Verfahren gemäß Paragraph 14, Ziffer 3, darf 0,1 mg/l nicht überschreiten,
      6. f)Litera fder Gehalt an Nitraten darf nicht mehr als 30 mg/l über dem Wert des Füllwassers (§ 5) liegen,der Gehalt an Nitraten darf nicht mehr als 30 mg/l über dem Wert des Füllwassers (Paragraph 5,) liegen,
      7. g)Litera gdas Beckenwasser muss klar und frei von Flockungsmittelresten sein, der Gehalt an Aluminium darf 0,2 mg/l nicht überschreiten, der Gehalt an Eisen darf 0,05 mg/l nicht überschreiten,
      8. h)Litera hder Gehalt an Chloriden darf
        1. aa)Sub-Litera, a, ain Hallenbecken beim Verfahren gemäß § 14 Z 1 nicht mehr als 200 mg/l, bei den Verfahren gemäß § 14 Z 2 und Z 3 nicht mehr als 300 mg/l,in Hallenbecken beim Verfahren gemäß Paragraph 14, Ziffer eins, nicht mehr als 200 mg/l, bei den Verfahren gemäß Paragraph 14, Ziffer 2 und Ziffer 3, nicht mehr als 300 mg/l,
        2. bb)Sub-Litera, b, bin Freibecken nicht mehr als 350 mg/l,
        3. cc)Sub-Litera, c, cin Warmsprudelbecken (Whirl Pools) nicht mehr als 100 mg/l (in Warmsprudelbecken, die über einen gemeinsamen Wasseraufbereitungskreislauf mit einem Hallen- oder Freibecken betrieben werden, gilt der jeweilige Höchstwert gemäß aa) oder bb))
                  über dem Wert des Füllwassers (§ 5) liegen,              über dem Wert des Füllwassers (Paragraph 5,) liegen,
    1. dd)Sub-Litera, d, d in Salzwasserbecken nicht mehr als 24,3 g/l (entspricht einer Konzentration an Natriumchlorid von maximal 40 g/l) betragen. Auf Grund der verwendeten Salzqualität muss sichergestellt sein, dass bei der Endkonzentration im Beckenwasser keine Beeinträchtigung der Aufbereitung und Desinfektion eintreten kann und keine Stoffe in Konzentrationen vorhanden sind, die die Gesundheit der Badegäste beeinträchtigen können,
    1. i)Litera ider Gehalt an Trihalogenmethanen (THM) soll nicht mehr als 20 µg/l betragen und darf 100 µg/l nicht überschreiten (berechnet als Chloroform),
    2. j)Litera jdie Redoxspannung, kontinuierlich gemessen gegen Ag/AgCl (3,5 m KCl)-Elektrode (+25° C) muss
      1. aa)Sub-Litera, a, abei den Verfahren gemäß § 14 Z 1 und 2 mindestens 700 mV betragen; bei Füllwasser aus einem ortsgebundenen natürlichen Heilvorkommen und Salzwasserbecken, die bromid- oder jodidhältig sind oder mehr als 5 000 mg/l Chlorid enthalten, gelten diese Werte nicht; hier sind experimentell jene Werte zu bestimmen, die eine vergleichbare Desinfektionsleistung sicherstellen,bei den Verfahren gemäß Paragraph 14, Ziffer eins und 2 mindestens 700 mV betragen; bei Füllwasser aus einem ortsgebundenen natürlichen Heilvorkommen und Salzwasserbecken, die bromid- oder jodidhältig sind oder mehr als 5 000 mg/l Chlorid enthalten, gelten diese Werte nicht; hier sind experimentell jene Werte zu bestimmen, die eine vergleichbare Desinfektionsleistung sicherstellen,
      2. bb)Sub-Litera, b, bbeim Verfahren gemäß § 14 Z 3 mindestens 720 mV betragen.beim Verfahren gemäß Paragraph 14, Ziffer 3, mindestens 720 mV betragen.
    1. 3.Ziffer 3Es dürfen in chemischer Hinsicht
      1. a)Litera akeine Substanzen in Konzentrationen enthalten sein, die die Gesundheit der Badegäste gefährden können und
      2. b)Litera bkeine Inhaltsstoffe in Konzentrationen enthalten sein, die die Aufbereitung beeinträchtigen.
  2. (2)Absatz 2Bei begründetem Verdacht sind weitere mikrobiologische und chemische Parameter in die Untersuchungen mit einzubeziehen.
In Kraft seit 01.10.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7 BHygV 2012


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 BHygV 2012 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 7 BHygV 2012


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7 BHygV 2012


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7 BHygV 2012 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 6 BHygV 2012
§ 70 BHygV 2012