§ 104 BHygV 2012 Bäderhygienerechtlich bewilligte Warmsprudelwannen (Whirlwannen)

BHygV 2012 - Bäderhygieneverordnung 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.08.2024

Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung (§ 106 Abs. 1) nach bäderhygienerechtlichen Vorschriften bewilligte Warmsprudelwannen (Whirlwannen) müssen, sofern sie nicht als Therapiewannen dem Medizinproduktegesetz, BGBl. I Nr. 657/1996, in der Fassung BGBl. I Nr. 143/2009, unterliegen, den Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den §§ 47, 48 und 51 Abs. 4 bis spätestens 1. November 2012 entsprechen.

In Kraft seit 01.10.2012 bis 31.12.9999
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