(1) Erfolgt die Speisung eines Kleinbadeteiches aus oberirdischen Zuflüssen, muss das Füllwasser folgenden Anforderungen entsprechen:
1. | Es muss in seuchenhygienischer Hinsicht einwandfrei sein; dies gilt im Allgemeinen als eingehalten, wenn folgende mikrobiologische Anforderungen erfüllt sind: | |||||||||
a) | Escherichia coli: die Konzentration darf 30 in 100 ml nicht überschreiten, | |||||||||
b) | Enterokokken: die Konzentration darf 15 in 100 ml nicht überschreiten, | |||||||||
c) | Salmonellen: dürfen in 1 l nicht nachweisbar sein, | |||||||||
2. | in chemischer Hinsicht: | |||||||||
a) | darf der Gesamtphosphorgehalt des Füllwassers 20 µg/l nicht überschreiten und | |||||||||
b) | dürfen keine Substanzen in Konzentrationen enthalten sein, die die Gesundheit der Badegäste gefährden können. |
(2) Bei begründetem Verdacht sind weitere mikrobiologische und chemische Parameter in die Untersuchungen einzubeziehen.
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