§ 34 BHygV 2012 Betrieb mit reduziertem Förderstrom

BHygV 2012 - Bäderhygieneverordnung 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
  1. (1)Absatz einsDer Förderstrom darf nur außerhalb der Öffnungszeit und nur reduziert werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsa) der reduzierte Förderstrom bei Becken, ausgenommen Warmsprudelbecken (Whirl Pools), mindestens 50% des Förderstromes QA beträgt oder
      1. b)Litera bder reduzierte Förderstrom bei Warmsprudelbecken (Whirl Pools) mindestens 50% des Förderstromes QG beträgt und
    2. 2.Ziffer 2bei einem Färbetest eine Färbezeit von maximal 20 Minuten bei reduziertem Förderstrom nachgewiesen und eingehalten,
    3. 3.Ziffer 3die Redox-Spannung während des Betriebes mit reduziertem Förderstrom kontinuierlich überwacht und
    4. 4.Ziffer 4die Wasseraufbereitungsanlage selbsttätig auf den Förderstrom QA schaltet, wenn ein Wert der Redoxspannung von 700 mV unterschritten wird.
  2. (2)Absatz 2Der Nachweis des Färbetests ist aufzubewahren und auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde oder der/dem Sachverständigen für Hygiene vorzulegen.
In Kraft seit 01.10.2012 bis 31.12.9999
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