(1) Der Förderstrom darf nur außerhalb der Öffnungszeit und nur reduziert werden, wenn
1. | a) der reduzierte Förderstrom bei Becken, ausgenommen Warmsprudelbecken (Whirl Pools), mindestens 50% des Förderstromes QA beträgt oder | |||||||||
b) | der reduzierte Förderstrom bei Warmsprudelbecken (Whirl Pools) mindestens 50% des Förderstromes QG beträgt und | |||||||||
2. | bei einem Färbetest eine Färbezeit von maximal 20 Minuten bei reduziertem Förderstrom nachgewiesen und eingehalten, | |||||||||
3. | die Redox-Spannung während des Betriebes mit reduziertem Förderstrom kontinuierlich überwacht und | |||||||||
4. | die Wasseraufbereitungsanlage selbsttätig auf den Förderstrom QA schaltet, wenn ein Wert der Redoxspannung von 700 mV unterschritten wird. |
(2) Der Nachweis des Färbetests ist aufzubewahren und auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde oder der/dem Sachverständigen für Hygiene vorzulegen.
0 Kommentare zu § 34 BHygV 2012