Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsDie mittlere Wassertiefe des Badebereiches hat mindestens 1,8 m zu betragen und berechnet sich wie folgt:
(2)Absatz 2Die Mindestwassertiefe des Badebereiches hat mit Ausnahme des unmittelbaren Uferbereiches 0,8 m zu betragen. Flachwasserbereiche, wie Kleinkinderbereiche oder Wasserspielplätze, sind in Kleinbadeteichen nicht zulässig.
(3)Absatz 3Attraktionen in Kleinbadeteichen sind nur insoweit zulässig, als durch sie keine zusätzliche kleinräumige Belastung eintreten kann. Der Betrieb von Wasserrutschen ist verboten.
In Kraft seit 01.10.2012 bis 31.12.9999
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