Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsAußer in den Fällen des Abs. 3 hat die Wasseraufbereitungsanlage während der Betriebszeit ständig in Betrieb zu sein. Ein reduzierter Förderstrom ist lediglich unter den in den §§ 34 und 35 angeführten Bedingungen zulässig.Außer in den Fällen des Absatz 3, hat die Wasseraufbereitungsanlage während der Betriebszeit ständig in Betrieb zu sein. Ein reduzierter Förderstrom ist lediglich unter den in den Paragraphen 34 und 35 angeführten Bedingungen zulässig.
(2)Absatz 2Der Förderstrom zu jedem Becken ist einmal täglich zu kontrollieren und aufzuzeichnen.
(3)Absatz 3Das Abschalten der Wasseraufbereitungsanlage darf nur für Reparatur- und Wartungsarbeiten (z. B. Filterrückspülung, Reinigung der Faserfänger der Umwälzpumpen) und nur außerhalb der Öffnungszeit erfolgen.
(4)Absatz 4Für die Einhaltung der geforderten Wasserbeschaffenheit ist ein ordnungsgemäßer Betrieb durch ausreichend geschulte Personen sicher zu stellen.
In Kraft seit 01.10.2012 bis 31.12.9999
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