(1) Außer in den Fällen des Abs. 3 hat die Wasseraufbereitungsanlage während der Betriebszeit ständig in Betrieb zu sein. Ein reduzierter Förderstrom ist lediglich unter den in den §§ 34 und 35 angeführten Bedingungen zulässig.
(2) Der Förderstrom zu jedem Becken ist einmal täglich zu kontrollieren und aufzuzeichnen.
(3) Das Abschalten der Wasseraufbereitungsanlage darf nur für Reparatur- und Wartungsarbeiten (z. B. Filterrückspülung, Reinigung der Faserfänger der Umwälzpumpen) und nur außerhalb der Öffnungszeit erfolgen.
(4) Für die Einhaltung der geforderten Wasserbeschaffenheit ist ein ordnungsgemäßer Betrieb durch ausreichend geschulte Personen sicher zu stellen.
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