Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.04.2025
(1)Absatz einsDie Funktionsteile der Beckendurchströmung müssen so angeordnet sein, dass das Wasser in allen Teilen des Beckens gleichmäßig und ausreichend erneuert wird.
(2)Absatz 2Für die Reinigung oberflächennaher Bereiche sind 100% des Förderstroms kontinuierlich und gleichmäßig, soweit Abs. 3 nichts anderes bestimmt, über eine allseitige Überlaufkante abzuführen, die auch Nischen, Grotten und Einstiege einschließt.Für die Reinigung oberflächennaher Bereiche sind 100% des Förderstroms kontinuierlich und gleichmäßig, soweit Absatz 3, nichts anderes bestimmt, über eine allseitige Überlaufkante abzuführen, die auch Nischen, Grotten und Einstiege einschließt.
(3)Absatz 3Von einer allseitigen Überlaufkante darf abgesehen werden bei
1.Ziffer einsWat-, Tret- und Durchschreitebecken,
2.Ziffer 2niveauunterschiedlichen Kinderplanschbecken in den oberen Teilbecken, wenn
a)Litera aeine Überlaufkante in das nächste untere Becken vorhanden ist,
b)Litera bdie Teilbecken täglich geleert und gereinigt werden und
c)Litera cdas unterste Becken, mit Ausnahme der Überlaufkante vom oberen Teilbecken, über eine allseitige Überlaufkante verfügt,
3.Ziffer 3Wänden von Einbauten in Becken, sofern die Gesamtlänge der wasserberührenden Seiten dieser Einbauten nicht mehr als 20% der allseitigen Überlaufkante beträgt und die Flächen dieser Einbauten leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind,
4.Ziffer 4Landebecken für Wasserrutschen mit Sicherheitsauslauf und
5.Ziffer 5künstlichen Bachläufen.
(4)Absatz 4Die Entwässerung der Überlaufrinne ist so auszuführen, dass diese bei Reinigung und Desinfektion des Beckenumganges und/oder der Überlaufrinne auf das Kanalsystem umgeschaltet werden kann.
(5)Absatz 5Bei Hubböden muss gewährleistet sein, dass die Beckendurchströmung nicht beeinträchtigt wird und überall eine einwandfreie Reinigung möglich ist; zu diesem Zweck müssen Hubböden entweder aufklappbar oder mit genügend großen Luken versehen sein.
In Kraft seit 01.10.2012 bis 31.12.9999
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