(1) Die Funktionsteile der Beckendurchströmung müssen so angeordnet sein, dass das Wasser in allen Teilen des Beckens gleichmäßig und ausreichend erneuert wird.
(2) Für die Reinigung oberflächennaher Bereiche sind 100% des Förderstroms kontinuierlich und gleichmäßig, soweit Abs. 3 nichts anderes bestimmt, über eine allseitige Überlaufkante abzuführen, die auch Nischen, Grotten und Einstiege einschließt.
(3) Von einer allseitigen Überlaufkante darf abgesehen werden bei
1. | Wat-, Tret- und Durchschreitebecken, | |||||||||
2. | niveauunterschiedlichen Kinderplanschbecken in den oberen Teilbecken, wenn | |||||||||
a) | eine Überlaufkante in das nächste untere Becken vorhanden ist, | |||||||||
b) | die Teilbecken täglich geleert und gereinigt werden und | |||||||||
c) | das unterste Becken, mit Ausnahme der Überlaufkante vom oberen Teilbecken, über eine allseitige Überlaufkante verfügt, | |||||||||
3. | Wänden von Einbauten in Becken, sofern die Gesamtlänge der wasserberührenden Seiten dieser Einbauten nicht mehr als 20% der allseitigen Überlaufkante beträgt und die Flächen dieser Einbauten leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind, | |||||||||
4. | Landebecken für Wasserrutschen mit Sicherheitsauslauf und | |||||||||
5. | künstlichen Bachläufen. |
(4) Die Entwässerung der Überlaufrinne ist so auszuführen, dass diese bei Reinigung und Desinfektion des Beckenumganges und/oder der Überlaufrinne auf das Kanalsystem umgeschaltet werden kann.
(5) Bei Hubböden muss gewährleistet sein, dass die Beckendurchströmung nicht beeinträchtigt wird und überall eine einwandfreie Reinigung möglich ist; zu diesem Zweck müssen Hubböden entweder aufklappbar oder mit genügend großen Luken versehen sein.
0 Kommentare zu § 4 BHygV 2012