§ 94 BHygV 2012

BHygV 2012 - Bäderhygieneverordnung 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Fußböden im Bereich von Duschanlagen, WC-Anlagen und Umkleideräumen sind mindestens einmal täglich einer mechanischen Reinigung und einer Wischdesinfektion zu unterziehen. Als Desinfektionsmittel sind hiefür solche zu verwenden, die gegen Bakterien, Pilze und Viren nachweislich wirksam sind.

(2) Insbesondere in den Duschanlagen, WC-Anlagen und Umkleideräumen ist auch während der Öffnungszeiten für die laufende Reinhaltung in entsprechender Weise zu sorgen. Hierbei ist auf die größtmögliche Trockenhaltung der Fußböden besonders zu achten.

In Kraft seit 01.10.2012 bis 31.12.9999
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