§ 21 BHygV 2012

BHygV 2012 - Bäderhygieneverordnung 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Bei Warmsprudelbecken (Whirl Pools) ist der Förderstrom wie folgt zu berechnen:

              

Es bedeutet:

              N = Anzahl der Benutzerplätze

              QG = gesamter Förderstrom, in m³/h

(2) Der Berechnung der Anzahl der Benutzerplätze sind 80 cm Platzbreite pro Person zugrunde zu legen.

(3) Bei Einschichtfiltern muss die Filtergeschwindigkeit ≤ 20 m/h betragen.

(4) Bei Mehrschichtfiltern muss die Filtergeschwindigkeit ≤ 25 m/h betragen und ist die Korngrößenkombination B gemäß § 28 Abs. 1 Z 2 zu verwenden.

(5) Das von den Badegästen verdrängte Beckenwasser muss aus dem Wasserkreislauf abgeführt und durch Füllwasser ersetzt werden.

(6) Wird die Wasseraufbereitung von Warmsprudelbecken (Whirl Pools) und anderen Becken kombiniert, so hat die Filterfläche der Aufbereitungsanlage die Summe der sich aus den Gesamtförderströmen je Becken in Verbindung mit den zulässigen Filtergeschwindigkeiten (Einschichtfilter gemäß § 27, Mehrschichtfilter gemäß § 28) ergebenden Filterfläche zu betragen. Der Förderstrom der Aufbereitungsanlage ergibt sich aus der Summe der Gesamtförderströme der einzelnen Becken.

(7) Der Förderstrom des Warmsprudelbeckens (Whirl Pools) muss mindestens 16 m³/h betragen.

In Kraft seit 01.10.2012 bis 31.12.9999
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