§ 21 BHygV 2012

BHygV 2012 - Bäderhygieneverordnung 2012

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.06.2024

(1) Bei Warmsprudelbecken (Whirl Pools) ist der Förderstrom wie folgt zu berechnen:

              

Es bedeutet:

              N = Anzahl der Benutzerplätze

              QG = gesamter Förderstrom, in m³/h

(2) Der Berechnung der Anzahl der Benutzerplätze sind 80 cm Platzbreite pro Person zugrunde zu legen.

(3) Bei Einschichtfiltern muss die Filtergeschwindigkeit ≤ 20 m/h betragen.

(4) Bei Mehrschichtfiltern muss die Filtergeschwindigkeit ≤ 25 m/h betragen und ist die Korngrößenkombination B gemäß § 28 Abs. 1 Z 2 zu verwenden.

(5) Das von den Badegästen verdrängte Beckenwasser muss aus dem Wasserkreislauf abgeführt und durch Füllwasser ersetzt werden.

(6) Wird die Wasseraufbereitung von Warmsprudelbecken (Whirl Pools) und anderen Becken kombiniert, so hat die Filterfläche der Aufbereitungsanlage die Summe der sich aus den Gesamtförderströmen je Becken in Verbindung mit den zulässigen Filtergeschwindigkeiten (Einschichtfilter gemäß § 27, Mehrschichtfilter gemäß § 28) ergebenden Filterfläche zu betragen. Der Förderstrom der Aufbereitungsanlage ergibt sich aus der Summe der Gesamtförderströme der einzelnen Becken.

(7) Der Förderstrom des Warmsprudelbeckens (Whirl Pools) muss mindestens 16 m³/h betragen.

In Kraft seit 01.10.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 21 BHygV 2012


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 21 BHygV 2012 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 21 BHygV 2012


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 21 BHygV 2012


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 21 BHygV 2012 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 20 BHygV 2012
§ 22 BHygV 2012