Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.04.2025
(1)Absatz einsDas über die Wasseraufbereitungsanlage geförderte Wasser muss nach Filtration und vor Chlordosierung folgenden Anforderungen entsprechen:
1.Ziffer einsIn bakteriologischer Hinsicht:
a)Litera aPseudomonas aeruginosa: darf in 100 ml nicht nachweisbar sein,
b)Litera bLegionellen: dürfen in 100 ml nicht nachweisbar sein; eine Untersuchung darauf ist durchzuführen, wenn die Temperatur des Beckenwassers über 30° C liegt oder die Temperatur des Beckenwassers über 25° C liegt und zusätzlich aerosolbildende Attraktionen wie Luftsprudler, Wasserfälle, Geysire, Fontänten, Nackenduschen oder dergleichen im Becken vorhanden sind.
2.Ziffer 2In chemisch-physikalischer Hinsicht:
a)Litera ader Kaliumpermanganatverbrauch (KMnO4) darf einen Wert von 7 mg/l oder der TOC bei einem Chloridgehalt von mehr als 500 mg/l einen Wert von 1,3 mg/l nicht überschreiten,
b)Litera bdie Konzentration an Ozon darf, gemessen nach dem Aktivkohlefilter, 0,05 mg/l nicht überschreiten.
(2)Absatz 2Die Verwendung von Sonnenkollektoren ist nur mittels getrenntem Kreislauf zulässig.
In Kraft seit 01.10.2012 bis 31.12.9999
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