§ 6 BHygV 2012 Wasser aus der Wasseraufbereitungsanlage vor Chlorung

BHygV 2012 - Bäderhygieneverordnung 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Das über die Wasseraufbereitungsanlage geförderte Wasser muss nach Filtration und vor Chlordosierung folgenden Anforderungen entsprechen:

1.

In bakteriologischer Hinsicht:

a)

Pseudomonas aeruginosa: darf in 100 ml nicht nachweisbar sein,

b)

Legionellen: dürfen in 100 ml nicht nachweisbar sein; eine Untersuchung darauf ist durchzuführen, wenn die Temperatur des Beckenwassers über 30° C liegt oder die Temperatur des Beckenwassers über 25° C liegt und zusätzlich aerosolbildende Attraktionen wie Luftsprudler, Wasserfälle, Geysire, Fontänten, Nackenduschen oder dergleichen im Becken vorhanden sind.

2.

In chemisch-physikalischer Hinsicht:

a)

der Kaliumpermanganatverbrauch (KMnO4) darf einen Wert von 7 mg/l oder der TOC bei einem Chloridgehalt von mehr als 500 mg/l einen Wert von 1,3 mg/l nicht überschreiten,

b)

die Konzentration an Ozon darf, gemessen nach dem Aktivkohlefilter, 0,05 mg/l nicht überschreiten.

(2) Die Verwendung von Sonnenkollektoren ist nur mittels getrenntem Kreislauf zulässig.

In Kraft seit 01.10.2012 bis 31.12.9999
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