(1) Das über die Wasseraufbereitungsanlage geförderte Wasser muss nach Filtration und vor Chlordosierung folgenden Anforderungen entsprechen:
1. | In bakteriologischer Hinsicht: | |||||||||
a) | Pseudomonas aeruginosa: darf in 100 ml nicht nachweisbar sein, | |||||||||
b) | Legionellen: dürfen in 100 ml nicht nachweisbar sein; eine Untersuchung darauf ist durchzuführen, wenn die Temperatur des Beckenwassers über 30° C liegt oder die Temperatur des Beckenwassers über 25° C liegt und zusätzlich aerosolbildende Attraktionen wie Luftsprudler, Wasserfälle, Geysire, Fontänten, Nackenduschen oder dergleichen im Becken vorhanden sind. | |||||||||
2. | In chemisch-physikalischer Hinsicht: | |||||||||
a) | der Kaliumpermanganatverbrauch (KMnO4) darf einen Wert von 7 mg/l oder der TOC bei einem Chloridgehalt von mehr als 500 mg/l einen Wert von 1,3 mg/l nicht überschreiten, | |||||||||
b) | die Konzentration an Ozon darf, gemessen nach dem Aktivkohlefilter, 0,05 mg/l nicht überschreiten. |
(2) Die Verwendung von Sonnenkollektoren ist nur mittels getrenntem Kreislauf zulässig.
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