Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsFür die Dosierung von Chlor und Lösungen, die Chlor enthalten, sind dem Stand der Technik entsprechende Chlordosieranlagen zu verwenden.
(2)Absatz 2Die Dimensionierung der Chlordosieranlagen hat so zu erfolgen, dass für ein Hallenbad mindestens 2 g Chlor pro m³ Umwälzwasser und für ein künstliches Freibad mindestens 8 g Chlor pro m³ Umwälzwasser zudosiert werden können.
In Kraft seit 01.10.2012 bis 31.12.9999
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