Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsProbenahmehähne für Wasserproben sind an folgenden Stellen der Wasseraufbereitungsanlage anzubringen:
1.Ziffer einsvor und nach jedem Filter,
2.Ziffer 2vor und nach der Desinfektionsmittelzuspeisung vor Eintritt ins Becken; bei Wasseraufbereitungsanlagen mit nur einem Filter kann der Probenahmehahn vor der Desinfektionsmittelzuspeisung entfallen,
3.Ziffer 3im Zulauf zum Reaktionsbehälter bei Verfahren gemäß § 14 Z 2 undim Zulauf zum Reaktionsbehälter bei Verfahren gemäß Paragraph 14, Ziffer 2, und
4.Ziffer 4im Rücklauf von Solaranlagen mit direkter Badewassererwärmung vor Wiedereintritt in den Badewasserkreislauf.
(2)Absatz 2Jeder Probenahmehahn ist als regelbarer Metallhahn mit glattem und abflammbarem Ablaufrohr lotrecht nach unten sowie mit freier Auslaufhöhe von mindestens 40 cm auszuführen und muss direkt an der Förderstromleitung angebracht sein.
In Kraft seit 01.10.2012 bis 31.12.9999
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