(1) Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bäderhygieneverordnung BGBl. II Nr. 420/1998 (1. Dezember 1998) nach bäderhygienerechtlichen Vorschriften bewilligte oder nach gewerberechtlichen Vorschriften genehmigte Warmsprudelbäder (Whirl Pools), Warmluft- und Dampfbäder sowie Kleinbadeteiche dürfen - mit Ausnahme der Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den §§ 5, 6 und 7 oder 77 bis 80 dieser Verordnung und die nach dieser Verordnung zugelassenen Desinfektionsmittel und Aufbereitungsverfahren - in diesem Umfang weiterbetrieben werden; den Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den §§ 5, 6 und 7 oder 77 bis 80 dieser Verordnung müssen Warmsprudelbäder (Whirl Pools) und Kleinbadeteiche bis spätestens 1. Juli 2013 entsprechen.
(2) Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung (§ 106 Abs. 1) nach bäderhygienerechtlichen Vorschriften bewilligte oder gewerberechtlichen Vorschriften genehmigte Warmsprudelbäder (Whirl Pools), Warmluft- und Dampfbäder sowie Kleinbadeteiche, deren Bewilligung oder Genehmigung nach Inkrafttreten der Bäderhygieneverordnung BGBl. II Nr. 420/1998 (1. Dezember 1998) erteilt wurde, dürfen - mit Ausnahme der Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den §§ 5, 6 und 7 oder 77 bis 80 dieser Verordnung und die nach dieser Verordnung zugelassenen Desinfektionsmittel und Aufbereitungsverfahren - in diesem Umfang weiterbetrieben werden; den Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den §§ 5, 6 und 7 oder 77 bis 80 dieser Verordnung müssen Warmsprudelbäder (Whirl Pools) und Kleinbadeteiche bis spätestens 1. Juli 2013 entsprechen.
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