§ 71 BHygV 2012

BHygV 2012 - Bäderhygieneverordnung 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Eine Wasseraufbereitung, wie sie in Beckenbädern erforderlich ist, darf in Kleinbadeteichen nicht erfolgen. Zusätzliche externe Einrichtungen wie Filter und Schönungsteiche sind zulässig, wenn sie geeignet sind, die ökologische Qualität (Funktionsfähigkeit) und hygienische Qualität des Gewässers zu verbessern. Sie ersetzen jedoch nicht den im Kleinbadeteich integrierten Regenerationsbereich und dürfen weder in die Berechnung der Nennbelastung noch in die Bemessung des Regenerationsbereichs einbezogen werden. Keinesfalls darf eine Aerosolbildung damit verbunden sein.

In Kraft seit 01.10.2012 bis 31.12.9999
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