Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.04.2025
(1)Absatz einsBecken von Hallenbädern und künstlichen Freibädern sind mindestens einmal jährlich, von Warmsprudelbädern (Whirl Pools) mindestens einmal vierteljährlich, Tauchbecken mit einer Desinfektion gemäß § 24 Abs. 2 sowie Wat-, Tret- und Durchschreitebecken täglich vollständig zu entleeren, gründlich zu reinigen und zu desinfizieren.Becken von Hallenbädern und künstlichen Freibädern sind mindestens einmal jährlich, von Warmsprudelbädern (Whirl Pools) mindestens einmal vierteljährlich, Tauchbecken mit einer Desinfektion gemäß Paragraph 24, Absatz 2, sowie Wat-, Tret- und Durchschreitebecken täglich vollständig zu entleeren, gründlich zu reinigen und zu desinfizieren.
(2)Absatz 2Im Zuge jeder Beckenentleerung sind Ausgleichsbecken vollständig zu entleeren, gründlich zu reinigen und zu desinfizieren.
(3)Absatz 3Durch entsprechende Unterwassersauggeräte sind Becken nach Bedarf zu reinigen; in Hallenbädern möglichst dreimal, mindestens jedoch einmal wöchentlich, in künstlichen Freibädern möglichst täglich, mindestens jedoch dreimal wöchentlich.
(4)Absatz 4Einbauten in Becken sind in sauberem Zustand zu halten.
In Kraft seit 01.10.2012 bis 31.12.9999
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