(1) Becken von Hallenbädern und künstlichen Freibädern sind mindestens einmal jährlich, von Warmsprudelbädern (Whirl Pools) mindestens einmal vierteljährlich, Tauchbecken mit einer Desinfektion gemäß § 24 Abs. 2 sowie Wat-, Tret- und Durchschreitebecken täglich vollständig zu entleeren, gründlich zu reinigen und zu desinfizieren.
(2) Im Zuge jeder Beckenentleerung sind Ausgleichsbecken vollständig zu entleeren, gründlich zu reinigen und zu desinfizieren.
(3) Durch entsprechende Unterwassersauggeräte sind Becken nach Bedarf zu reinigen; in Hallenbädern möglichst dreimal, mindestens jedoch einmal wöchentlich, in künstlichen Freibädern möglichst täglich, mindestens jedoch dreimal wöchentlich.
(4) Einbauten in Becken sind in sauberem Zustand zu halten.
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