Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.04.2025
(1)Absatz einsIm Rahmen der innerbetrieblichen Kontrolle ist ein Betriebstagebuch zu führen, in das in längstens 14-tägigen Abständen folgende Daten und Ergebnisse der Messungen über die durchgeführten Eigenkontrollen einzutragen sind:
1.Ziffer einsName der mit der Wahrnehmung des Schutzes der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, betrauten Person,
2.Ziffer 2Ergebnisse der Messungen des Gehalts an freiem Chlor
a)Litera abei Warmsprudelwannen (Whirlwannen) mit Füllwasserchlorung des Badewassers unmittelbar nach der Füllung und
b)Litera bbei Warmsprudelwannen (Whirlwannen) mit Spüldesinfektion ungefähr in der Mitte des Spülvorgangs.
(2)Absatz 2Betriebstagebücher sind drei Jahre ab der letzten Eintragung aufzubewahren.
In Kraft seit 01.10.2012 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 56 BHygV 2012
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 56 BHygV 2012 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 56 BHygV 2012