(1) Im Rahmen der innerbetrieblichen Kontrolle ist ein Betriebstagebuch zu führen, in das in längstens 14-tägigen Abständen folgende Daten und Ergebnisse der Messungen über die durchgeführten Eigenkontrollen einzutragen sind:
1. | Name der mit der Wahrnehmung des Schutzes der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, betrauten Person, | |||||||||
2. | Ergebnisse der Messungen des Gehalts an freiem Chlor | |||||||||
a) | bei Warmsprudelwannen (Whirlwannen) mit Füllwasserchlorung des Badewassers unmittelbar nach der Füllung und | |||||||||
b) | bei Warmsprudelwannen (Whirlwannen) mit Spüldesinfektion ungefähr in der Mitte des Spülvorgangs. |
(2) Betriebstagebücher sind drei Jahre ab der letzten Eintragung aufzubewahren.
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