Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsDie behördliche Kontrolle gemäß § 9 BHygG hat nach Möglichkeit unangemeldet, nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 zweiter Satz BHygG, zu erfolgen. Dabei ist über den Allgemeinzustand des Kleinbadeteiches ein Ortsaugenschein vorzunehmen, der insbesondere zu umfassen hat:Die behördliche Kontrolle gemäß Paragraph 9, BHygG hat nach Möglichkeit unangemeldet, nach Maßgabe des Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz BHygG, zu erfolgen. Dabei ist über den Allgemeinzustand des Kleinbadeteiches ein Ortsaugenschein vorzunehmen, der insbesondere zu umfassen hat:
1.Ziffer einsBeurteilung des Kleinbadeteiches einschließlich der zum Badebetrieb gehörenden Nebeneinrichtungen im Hinblick auf die Gefährdung von Badegästen durch Hygienemängel und offensichtliche Unfallgefahren,
2.Ziffer 2Beurteilung der Einhaltung allfälliger behördlicher Auflagen und
3.Ziffer 3Einsicht in die Aufzeichnungen der innerbetrieblichen Kontrolle und der vom Inhaber des Kleinbadeteiches eingeholten wasserhygienischen Gutachten.
(2)Absatz 2Bestehen begründete Bedenken, dass die Beschaffenheit des Wassers des Kleinbadeteiches nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde ein wasserhygienisches Gutachten zu veranlassen.
In Kraft seit 01.10.2012 bis 31.12.9999
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