(1) Die behördliche Kontrolle gemäß § 9 BHygG hat nach Möglichkeit unangemeldet, nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 zweiter Satz BHygG, zu erfolgen. Dabei ist über den Allgemeinzustand des Kleinbadeteiches ein Ortsaugenschein vorzunehmen, der insbesondere zu umfassen hat:
1. | Beurteilung des Kleinbadeteiches einschließlich der zum Badebetrieb gehörenden Nebeneinrichtungen im Hinblick auf die Gefährdung von Badegästen durch Hygienemängel und offensichtliche Unfallgefahren, | |||||||||
2. | Beurteilung der Einhaltung allfälliger behördlicher Auflagen und | |||||||||
3. | Einsicht in die Aufzeichnungen der innerbetrieblichen Kontrolle und der vom Inhaber des Kleinbadeteiches eingeholten wasserhygienischen Gutachten. |
(2) Bestehen begründete Bedenken, dass die Beschaffenheit des Wassers des Kleinbadeteiches nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde ein wasserhygienisches Gutachten zu veranlassen.
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