§ 96 BHygV 2012

BHygV 2012 - Bäderhygieneverordnung 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Inhaberin oder der Inhaber eines Bades, einer Einrichtung mit Warmsprudelwanne (Whirlwanne), einer Saunaanlage, eines Warmluft- oder Dampfbades oder Kleinbadeteiches hat zur Regelung eines einwandfreien Bade- und/oder Saunabetriebes eine Badeordnung zu erlassen und an gut sichtbarer Stelle anzubringen. In einer Badeordnung muss das von den Badegästen, Gästen einer Saunaanlage und Gästen eines Warmluft- oder Dampfbades zum Schutz der Gesundheit, insbesondere in hygienischer Hinsicht, zu beachtende Verhalten geregelt sein. Dies gilt nicht für Inhaberinnen und Inhaber von Einrichtungen, die auf dem Gebiet der natürlichen Heilvorkommen und des Kurortewesens und der Heil- und Pflegeanstalten betrieben werden.

(2) Der von der Inhaberin oder dem Inhaber mit dem Badegast oder dem Gast einer Saunaanlage oder eines Warmluft- oder Dampfbades abgeschlossene Vertrag hat auch die Badeordnung (Abs. 1) und bei Kleinbadeteichen zusätzlich die im Hinweis nach Anlage 7 enthaltenen Festlegungen zu umfassen.

(3) In Bezug auf das in hygienischer Hinsicht zu beachtende Verhalten bei Warmsprudelwannen (Whirlwannen) hat die in unmittelbarer Nähe der Warmsprudelwanne (Whirlwanne) anzubringende Badeordnung unter Bezugnahme auf diese Verordnung die Hinweise zu enthalten,

1.

dass die Benützung einer Warmsprudelwanne (Whirlwanne) mangels einer Aufbereitung des Badewassers nur für eine Person pro Badevorgang vorgesehen ist,

2.

dass aus hygienischen Gründen vor Benützung durch die nächste Person in jedem Fall eine Desinfektion des Wannenkreislaufs durch das Betriebspersonal durchzuführen ist, sofern die Warmsprudelwanne (Whirlwanne) nicht über eine automatische Desinfektionseinrichtung verfügt,

3.

ob - je nach Desinfektionsverfahren des Wannenkreislaufs - und gegebenenfalls welche Zusatzstoffe zum Badewasser verwendet werden dürfen und

4.

dass durch unzulässige oder unsachgemäße Verwendung von Zusatzstoffen der Wannenkreislauf nachhaltig verunreinigt werden kann.

In Kraft seit 01.10.2012 bis 31.12.9999
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