Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsIn Dampfbädern darf die Luftfeuchtigkeit nur über Verdampfer eingebracht werden. Die Temperatur im Innenraum der Kabine darf 47° C nicht überschreiten.
(2)Absatz 2Die Dampfeinbringung hat so zu erfolgen, dass eine Verbrühungsgefahr vermieden wird.
(3)Absatz 3Der Innenraum einer Kabine eines Dampfbades hat glatte Oberflächen aufzuweisen. Die Kontaktflächen sind täglich vor Betriebsbeginn, in abgetrocknetem Zustand, einer Reinigung und Desinfektion zu unterziehen. Sitzflächen müssen so beschaffen sein, dass Feuchtigkeit selbstständig abfließen kann. Für die Reinigung der Oberflächen ist ein Spülschlauch anzubringen.
In Kraft seit 01.10.2012 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 64 BHygV 2012
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 64 BHygV 2012 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 64 BHygV 2012