Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsBei Mehrzweckbecken ist der Förderstrom für jeden Beckenabschnitt gesondert zu berechnen. Die Wasseraufbereitungsanlage für solche Becken ist für die Summe aller Förderströme auszulegen. Die errechneten Förderströme sind dem jeweiligen Bereich entsprechend zuzuführen.
(2)Absatz 2Bei Mehrzweckbecken darf die gesonderte Zuführung entfallen, wenn
1.Ziffer einsder Flächenbereich mit einer Wassertiefe ≤ 1,35 m einen Anteil von 20% der Gesamtwasserfläche nicht überschreitet;
2.Ziffer 2der Flächenbereich mit einer Wassertiefe von > 1,35 m einen Anteil von 20% der Gesamtwasserfläche nicht überschreitet und der Förderstrom QA für eine Wassertiefe kleiner gleich 1,35 m zur Anwendung kommt.
(3)Absatz 3Bei Vorhandensein einer Rollabdeckung, bei der das Gehäuse ins Wasser eintaucht und außerhalb des Beckenumfanges liegt, ist bei der Berechnung des Förderstroms die Grundrissfläche des Gehäuses zur Wasserfläche des Beckens hinzuzurechnen.
In Kraft seit 01.10.2012 bis 31.12.9999
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