§ 39 BHygV 2012

BHygV 2012 - Bäderhygieneverordnung 2012

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Für die Desinfektion von Beckenwasser sind nur die in der Anlage 3 Abschnitt A und B angeführten Desinfektionsmittel nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Anlage zulässig. Die Desinfektionsleistung muss so hoch sein, dass 4 Zehnerpotenzen Pseudomonas aeruginosa innerhalb von 30 Sekunden unter den in § 7 angegebenen Mindestkonzentrationen des Desinfektionsmittels im Beckenwasser inaktiviert werden. Darüber hinaus müssen diese Desinfektionsmittel nach dem Biozid-Produkte-Gesetz, BGBl. I Nr.105/2000, in der jeweils geltenden Fassung, in Verkehr gebracht und verwendet werden dürfen.

In Kraft seit 01.10.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 39 BHygV 2012


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 39 BHygV 2012 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 39 BHygV 2012


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 39 BHygV 2012


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 39 BHygV 2012 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BHygV 2012 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 38 BHygV 2012
§ 40 BHygV 2012