(1) Attraktionen dürfen nur mit aufbereitetem Wasser oder Beckenwasser, nicht jedoch mit Wasser aus einem Ausgleichsbecken, betrieben werden.
(2) Bei kleinräumigen Attraktionen haben die Zuschläge QZ zu betragen:
1. | bei einer Wassertemperatur ≤ 32° C für jede kleinräumige Attraktion 3 m³/h pro Benutzerplatz; | |||||||||
2. | bei einer Wassertemperatur > 32° C für jede kleinräumige Attraktion 5 m³/h pro Benutzerplatz; | |||||||||
3. | bei einer von mehreren Personen gleichzeitig benutzbaren Attraktion ist die Anzahl der Benutzerplätze für die Berechnung des Zuschlags zu berücksichtigen, wobei für die Breite eines Benutzerplatzes 1 m anzunehmen ist. |
(3) Bei großräumigen Attraktionen beträgt der Zuschlag QZ = 60 m³/h pro Attraktion.
(4) Bei Wasserrutschen
1. | mit einer Starthöhe ≤ 1 m beträgt der Zuschlag QZ = 5 m³/h, | |||||||||
2. | mit einer Starthöhe > 1 m und < 2 m beträgt der Zuschlag QZ = 35 m³/h, | |||||||||
3. | mit einer Starthöhe ≥ 2 m beträgt der Zuschlag QZ = 60 m³/h. |
(5) Ergibt sich aus der Berechnung des Förderstroms QG bei einem Wasserspielgarten ein Wert von mehr als 2 QA, so darf der Förderstrom QG dennoch auf 2 QA begrenzt werden.
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