Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsAttraktionen dürfen nur mit aufbereitetem Wasser oder Beckenwasser, nicht jedoch mit Wasser aus einem Ausgleichsbecken, betrieben werden.
(2)Absatz 2Bei kleinräumigen Attraktionen haben die Zuschläge QZ zu betragen:
1.Ziffer einsbei einer Wassertemperatur ≤ 32° C für jede kleinräumige Attraktion 3 m³/h pro Benutzerplatz;
2.Ziffer 2bei einer Wassertemperatur > 32° C für jede kleinräumige Attraktion 5 m³/h pro Benutzerplatz;
3.Ziffer 3bei einer von mehreren Personen gleichzeitig benutzbaren Attraktion ist die Anzahl der Benutzerplätze für die Berechnung des Zuschlags zu berücksichtigen, wobei für die Breite eines Benutzerplatzes 1 m anzunehmen ist.
(3)Absatz 3Bei großräumigen Attraktionen beträgt der Zuschlag QZ = 60 m³/h pro Attraktion.
(4)Absatz 4Bei Wasserrutschen
1.Ziffer einsmit einer Starthöhe ≤ 1 m beträgt der Zuschlag QZ = 5 m³/h,
2.Ziffer 2mit einer Starthöhe > 1 m und < 2 m beträgt der Zuschlag QZ = 35 m³/h,
3.Ziffer 3mit einer Starthöhe ≥ 2 m beträgt der Zuschlag QZ = 60 m³/h.
(5)Absatz 5Ergibt sich aus der Berechnung des Förderstroms QG bei einem Wasserspielgarten ein Wert von mehr als 2 QA, so darf der Förderstrom QG dennoch auf 2 QA begrenzt werden.
In Kraft seit 01.10.2012 bis 31.12.9999
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