§ 22 BHygV 2012 Berechnung der Zuschläge zum Förderstrom

BHygV 2012 - Bäderhygieneverordnung 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Attraktionen dürfen nur mit aufbereitetem Wasser oder Beckenwasser, nicht jedoch mit Wasser aus einem Ausgleichsbecken, betrieben werden.

(2) Bei kleinräumigen Attraktionen haben die Zuschläge QZ zu betragen:

1.

bei einer Wassertemperatur ≤ 32° C für jede kleinräumige Attraktion 3 m³/h pro Benutzerplatz;

2.

bei einer Wassertemperatur > 32° C für jede kleinräumige Attraktion 5 m³/h pro Benutzerplatz;

3.

bei einer von mehreren Personen gleichzeitig benutzbaren Attraktion ist die Anzahl der Benutzerplätze für die Berechnung des Zuschlags zu berücksichtigen, wobei für die Breite eines Benutzerplatzes 1 m anzunehmen ist.

(3) Bei großräumigen Attraktionen beträgt der Zuschlag QZ = 60 m³/h pro Attraktion.

(4) Bei Wasserrutschen

1.

mit einer Starthöhe ≤ 1 m beträgt der Zuschlag QZ = 5 m³/h,

2.

mit einer Starthöhe > 1 m und < 2 m beträgt der Zuschlag QZ = 35 m³/h,

3.

mit einer Starthöhe ≥ 2 m beträgt der Zuschlag QZ = 60 m³/h.

(5) Ergibt sich aus der Berechnung des Förderstroms QG bei einem Wasserspielgarten ein Wert von mehr als 2 QA, so darf der Förderstrom QG dennoch auf 2 QA begrenzt werden.

In Kraft seit 01.10.2012 bis 31.12.9999
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