§ 22 BHygV 2012

BHygV 2012 - Bäderhygieneverordnung 2012

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Attraktionen dürfen nur mit aufbereitetem Wasser oder Beckenwasser, nicht jedoch mit Wasser aus einem Ausgleichsbecken, betrieben werden.

(2) Bei kleinräumigen Attraktionen haben die Zuschläge QZ zu betragen:

1.

bei einer Wassertemperatur ≤ 32° C für jede kleinräumige Attraktion 3 m³/h pro Benutzerplatz;

2.

bei einer Wassertemperatur > 32° C für jede kleinräumige Attraktion 5 m³/h pro Benutzerplatz;

3.

bei einer von mehreren Personen gleichzeitig benutzbaren Attraktion ist die Anzahl der Benutzerplätze für die Berechnung des Zuschlags zu berücksichtigen, wobei für die Breite eines Benutzerplatzes 1 m anzunehmen ist.

(3) Bei großräumigen Attraktionen beträgt der Zuschlag QZ = 60 m³/h pro Attraktion.

(4) Bei Wasserrutschen

1.

mit einer Starthöhe ≤ 1 m beträgt der Zuschlag QZ = 5 m³/h,

2.

mit einer Starthöhe > 1 m und < 2 m beträgt der Zuschlag QZ = 35 m³/h,

3.

mit einer Starthöhe ≥ 2 m beträgt der Zuschlag QZ = 60 m³/h.

(5) Ergibt sich aus der Berechnung des Förderstroms QG bei einem Wasserspielgarten ein Wert von mehr als 2 QA, so darf der Förderstrom QG dennoch auf 2 QA begrenzt werden.

In Kraft seit 01.10.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 22 BHygV 2012


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 22 BHygV 2012 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 22 BHygV 2012


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 22 BHygV 2012


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 22 BHygV 2012 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BHygV 2012 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 21 BHygV 2012
§ 23 BHygV 2012