Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Im Untersuchungsbefund muss die jeweils angewandte analytische Methode angegeben werden. Angewendet werden dürfen nur Methoden, die in Anlage 1 angeführt sind oder diesen Analyse- und Prüfverfahren entsprechen.
In Kraft seit 01.10.2012 bis 31.12.9999
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