Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024
Begehbare Flächen müssen mit Ausnahme von Naturböden in Freibädern und Flächen, die der unmittelbaren Sonnenbestrahlung ausgesetzt sind, leicht zu reinigende, desinfizierbare und leicht trocknende Oberflächen besitzen.
In Kraft seit 01.10.2012 bis 31.12.9999
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