§ 84 BHygV 2012

BHygV 2012 - Bäderhygieneverordnung 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Das gemäß § 14 Abs. 2 BHygG von der Inhaberin oder dem Inhaber eines Kleinbadeteiches von einer oder einem Sachverständigen der Hygiene gemäß § 14 Abs. 3 Z 1 BHygG einmal jährlich einzuholende wasserhygienische Gutachten über die Beschaffenheit des Wassers im Kleinbadeteich umfasst eine zusammenfassende Beurteilung am Ende der jährlichen Betriebszeit (§ 2 Z 20) der Ergebnisse der in den nachfolgenden Z 1 bis 3 angeführten Untersuchungen:

1.

vor Beginn der jährlichen Betriebszeit

a)

eine Untersuchung des Füllwassers hinsichtlich der Parameter

aa)

Escherichia coli

bb)

Enterokokken

cc)

Salmonellen (diese Untersuchung ist nur erforderlich, wenn die Speisung aus oberirdischen Zuflüssen erfolgt)

dd)

Gesamtphosphor

sowie

b)

eine Untersuchung des Badewassers hinsichtlich der unter Z 2 angeführten Parameter;

2.

während der jährlichen Betriebszeit Untersuchungen des Badewassers, mindestens einmal monatlich (in möglichst gleichmäßigen Intervallen), möglichst zu Zeiten starken Badebesuchs und frühestens drei Stunden nach Beginn des Badebetriebs hinsichtlich der Parameter:

a)

Wassertemperatur,

b)

pH-Wert,

c)

gelöster Sauerstoff (%-Sättigung O2),

d)

Gesamtphosphor,

e)

bakteriologische Parameter:

aa)

Escherichia coli,

bb)

Enterokokken,

cc)

Salmonellen,

f)

Färbung (anormale Änderung der Färbung),

g)

Sichttiefe,

h)

Mineralöle (Film, Geruch),

i)

Tenside (Schaumbildung),

j)

Festkörper (wie schwimmende Gegenstände, Bruch, Splitter);

die Badewasserproben nach Z 1 lit. b und Z 2 sind an einer repräsentativen Stelle mit starkem Badebetrieb in ca. 30 cm unter der Wasseroberfläche zu entnehmen. Je nach Größe der Wasseroberfläche sind gegebenenfalls mehrere Probenahmen erforderlich;

3.

während der jährlichen Betriebszeit Untersuchungen des Badewassers beim Ablauf einer allenfalls vorhandenen Filtereinrichtung vor Wiedereintritt in den Kleinbadeteich, einmal monatlich (in möglichst gleichmäßigen Intervallen), möglichst zu Zeiten starken Badebesuchs und frühestens drei Stunden nach Beginn des Badebetriebs hinsichtlich der Parameter:

a)

Wassertemperatur,

b)

pH-Wert,

c)

gelöster Sauerstoff (%-Sättigung O2),

d)

Gesamtphosphor,

e)

bakteriologische Parameter:

aa)

Escherichia coli,

bb)

Enterokokken,

cc)

Pseudomonas aeruginosa,

f)

Färbung (anormale Änderung der Färbung).

(2) Der Ortsaugenschein, die Probenahme und die Messungen vor Ort (Anlage 10) dürfen nur durch die oder den mit der Erstellung des wasserhygienischen Gutachtens betraute Sachverständige oder betrauten Sachverständigen der Hygiene gemäß § 14 Abs. 3 Z 1 BHygG oder eine beauftragte dafür hinreichend qualifizierte Person gemäß § 14 Abs. 4 BHygG vorgenommen werden und müssen unangemeldet während der Betriebszeit und nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 zweiter Satz BHygG erfolgen.

In Kraft seit 01.10.2012 bis 31.12.9999
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