§ 84 BHygV 2012 Jährlich einzuholendes wasserhygienisches Gutachten

BHygV 2012 - Bäderhygieneverordnung 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
  1. (1)Absatz einsDas gemäß § 14 Abs. 2 BHygG von der Inhaberin oder dem Inhaber eines Kleinbadeteiches von einer oder einem Sachverständigen der Hygiene gemäß § 14 Abs. 3 Z 1 BHygG einmal jährlich einzuholende wasserhygienische Gutachten über die Beschaffenheit des Wassers im Kleinbadeteich umfasst eine zusammenfassende Beurteilung am Ende der jährlichen Betriebszeit (§ 2 Z 20) der Ergebnisse der in den nachfolgenden Z 1 bis 3 angeführten Untersuchungen:Das gemäß Paragraph 14, Absatz 2, BHygG von der Inhaberin oder dem Inhaber eines Kleinbadeteiches von einer oder einem Sachverständigen der Hygiene gemäß Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer eins, BHygG einmal jährlich einzuholende wasserhygienische Gutachten über die Beschaffenheit des Wassers im Kleinbadeteich umfasst eine zusammenfassende Beurteilung am Ende der jährlichen Betriebszeit (Paragraph 2, Ziffer 20,) der Ergebnisse der in den nachfolgenden Ziffer eins bis 3 angeführten Untersuchungen:
    1. 1.Ziffer einsvor Beginn der jährlichen Betriebszeit
      1. a)Litera aeine Untersuchung des Füllwassers hinsichtlich der Parameter
        1. aa)Sub-Litera, a, aEscherichia coli
        2. bb)Sub-Litera, b, bEnterokokken
        3. cc)Sub-Litera, c, cSalmonellen (diese Untersuchung ist nur erforderlich, wenn die Speisung aus oberirdischen Zuflüssen erfolgt)
        4. dd)Sub-Litera, d, dGesamtphosphor
        sowie
      2. b)Litera beine Untersuchung des Badewassers hinsichtlich der unter Z 2 angeführten Parameter;eine Untersuchung des Badewassers hinsichtlich der unter Ziffer 2, angeführten Parameter;
    2. 2.Ziffer 2während der jährlichen Betriebszeit Untersuchungen des Badewassers, mindestens einmal monatlich (in möglichst gleichmäßigen Intervallen), möglichst zu Zeiten starken Badebesuchs und frühestens drei Stunden nach Beginn des Badebetriebs hinsichtlich der Parameter:
      1. a)Litera aWassertemperatur,
      2. b)Litera bpH-Wert,
      3. c)Litera cgelöster Sauerstoff (%-Sättigung O2),
      4. d)Litera dGesamtphosphor,
      5. e)Litera ebakteriologische Parameter:
        1. aa)Sub-Litera, a, aEscherichia coli,
        2. bb)Sub-Litera, b, bEnterokokken,
        3. cc)Sub-Litera, c, cSalmonellen,
      6. f)Litera fFärbung (anormale Änderung der Färbung),
      7. g)Litera gSichttiefe,
      8. h)Litera hMineralöle (Film, Geruch),
      9. i)Litera iTenside (Schaumbildung),
      10. j)Litera jFestkörper (wie schwimmende Gegenstände, Bruch, Splitter);
      die Badewasserproben nach Z 1 lit. b und Z 2 sind an einer repräsentativen Stelle mit starkem Badebetrieb in ca. 30 cm unter der Wasseroberfläche zu entnehmen. Je nach Größe der Wasseroberfläche sind gegebenenfalls mehrere Probenahmen erforderlich;die Badewasserproben nach Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, sind an einer repräsentativen Stelle mit starkem Badebetrieb in ca. 30 cm unter der Wasseroberfläche zu entnehmen. Je nach Größe der Wasseroberfläche sind gegebenenfalls mehrere Probenahmen erforderlich;
    3. 3.Ziffer 3während der jährlichen Betriebszeit Untersuchungen des Badewassers beim Ablauf einer allenfalls vorhandenen Filtereinrichtung vor Wiedereintritt in den Kleinbadeteich, einmal monatlich (in möglichst gleichmäßigen Intervallen), möglichst zu Zeiten starken Badebesuchs und frühestens drei Stunden nach Beginn des Badebetriebs hinsichtlich der Parameter:
      1. a)Litera aWassertemperatur,
      2. b)Litera bpH-Wert,
      3. c)Litera cgelöster Sauerstoff (%-Sättigung O2),
      4. d)Litera dGesamtphosphor,
      5. e)Litera ebakteriologische Parameter:
        1. aa)Sub-Litera, a, aEscherichia coli,
        2. bb)Sub-Litera, b, bEnterokokken,
        3. cc)Sub-Litera, c, cPseudomonas aeruginosa,
      6. f)Litera fFärbung (anormale Änderung der Färbung).
  2. (2)Absatz 2Der Ortsaugenschein, die Probenahme und die Messungen vor Ort (Anlage 10) dürfen nur durch die oder den mit der Erstellung des wasserhygienischen Gutachtens betraute Sachverständige oder betrauten Sachverständigen der Hygiene gemäß § 14 Abs. 3 Z 1 BHygG oder eine beauftragte dafür hinreichend qualifizierte Person gemäß § 14 Abs. 4 BHygG vorgenommen werden und müssen unangemeldet während der Betriebszeit und nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 zweiter Satz BHygG erfolgen.Der Ortsaugenschein, die Probenahme und die Messungen vor Ort (Anlage 10) dürfen nur durch die oder den mit der Erstellung des wasserhygienischen Gutachtens betraute Sachverständige oder betrauten Sachverständigen der Hygiene gemäß Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer eins, BHygG oder eine beauftragte dafür hinreichend qualifizierte Person gemäß Paragraph 14, Absatz 4, BHygG vorgenommen werden und müssen unangemeldet während der Betriebszeit und nach Maßgabe des Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz BHygG erfolgen.
In Kraft seit 01.10.2012 bis 31.12.9999
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