§ 10 LEVO-StBHG

StBHG Leistungs- und Entgeltverordnung 2015 – LEVO-StBHG 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) § 3a der Stmk. BHG-Leistungs- und Entgeltverordnung, LGBl. Nr. 43/2004 in der Fassung LGBl. Nr. 43/2011, bleibt durch diese Verordnung unberührt.

(2) MitarbeiterInnen von Einrichtungen und Diensten der Behindertenhilfe, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung LGBl. Nr. 2/2015 (im Folgenden als LEVO-StBHG 2015 bezeichnet) das 50. Lebensjahr vollendet haben und über mehr als 8000 Stunden Berufspraxis bei einer Einrichtung/einem Dienst der Behindertenhilfe innerhalb der letzten zehn Jahre verfügen, gelten – vorbehaltlich der Einhaltung der Bestimmungen des Steiermärkischen Sozialbetreuungsberufegesetzes – als qualifiziert.

(3) MitarbeiterInnen von Einrichtungen und Diensten der Behindertenhilfe, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der LEVO-StBHG 2015 in den Hilfeleistungen IV.A. ‚Vollzeitbetreutes Wohnen für psychisch beeinträchtigte Menschen‘, IV.B. ‚Teilzeitbetreutes Wohnen für psychisch beeinträchtigte Menschen‘, IV.C. ‚Betreute Wohngemeinschaft für psychisch beeinträchtigte Menschen‘, V.A. ‚Beschäftigung in Einrichtungen für psychisch beeinträchtigte Menschen‘ und VI.A. ‚Mobile sozialpsychiatrische Betreuung‘ gemäß Anlage 1 der Stmk. BHG – Leistungs- und Entgeltverordnung, LGBl. Nr. 43/2004 zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 39/2014 (im Folgenden als LEVO-StBHG 2004 bezeichnet), tätig waren und die eine Grundqualifikation gemäß Anlage 1 der LEVO-StBHG 2004 nachweisen können, gelten für die entsprechende Hilfeleistung gemäß Anlage 1 der LEVO-StBHG 2015 als qualifiziert.

(4) MitarbeiterInnen von Einrichtungen und Diensten der Behindertenhilfe, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der LEVO-StBHG 2015 in den Hilfeleistungen IV.A. ‚Vollzeitbetreutes Wohnen für psychisch beeinträchtigte Menschen‘, IV.B. ‚Teilzeitbetreutes Wohnen für psychisch beeinträchtigte Menschen‘, IV.C. ‚Betreute Wohngemeinschaft für psychisch beeinträchtigte Menschen‘, V.A. ‚Beschäftigung in Einrichtungen für psychisch beeinträchtigte Menschen‘ und VI.A. ‚Mobile sozialpsychiatrische Betreuung‘ gemäß Anlage 1 der LEVO-StBHG 2004 tätig waren und die keine Grundqualifikation gemäß Anlage 1 der LEVO-StBHG 2004 nachweisen können, gelten für die entsprechende Hilfeleistung gemäß Anlage 1 der LEVO-StBHG 2015 bis 31. Dezember 2018 als qualifiziert. Haben diese MitarbeiterInnen bis zu diesem Zeitpunkt die Ausbildung zur ‚Akademischen Fachkraft für Sozialpsychiatrie‘ oder eine gleichwertige Ausbildung (60 ECTS) oder die Ausbildung zur/zum Psychotherapeuten/in oder die Ausbildung zur/zum Psychiatrischen Gesundheits- und Krankenschwester/-pfleger jeweils in einer Ausbildungseinrichtung, welche vom Bund oder von einem Land anerkannt ist, absolviert, gelten sie auch über diesen Zeitpunkt hinaus für die entsprechende Hilfeleistung als qualifiziert.

(5) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der LEVO-StBHG 2015 aufgrund von rechtskräftigen Entscheidungen zuerkannte Hilfeleistung I.A. ‚Vollzeitbetreutes Wohnen für Menschen mit Behinderung‘ gilt ab Inkrafttreten der der LEVO-StBHG 2015 als aufgrund der Rechtslage der LEVO-StBHG 2015 zuerkannt.

(6) Die am 1. Februar 2015 aufgrund von rechtskräftigen Entscheidungen zuerkannten Hilfeleistungen II.A. ‚Beschäftigung in Tageswerkstätten produktiv/kreativ‘, II.B. ‚Beschäftigung in Tageseinrichtungen mit Tagesstruktur‘ und V.A. ‚Beschäftigung in Einrichtungen für psychisch beeinträchtigte Menschen‘ werden bis längstens 31. Dezember 2016 gewährt.

(7) Die am 1. Februar 2015 aufgrund von rechtskräftigen Entscheidungen zuerkannten Hilfeleistungen II.C. ‚Berufliche Eingliederung Arbeitstraining‘, II.D. ‚Berufliche Eingliederung in Werkstätten‘, II.E. ‚Berufliche Eingliederung durch betriebliche Arbeit‘, V.B. ‚Berufliche Eingliederung für psychisch beeinträchtigte Menschen – Zusatzpaket Diagnostik‘ und V.C. ‚Berufliche Eingliederung für psychisch beeinträchtigte Menschen – Arbeitsrelevante Kompetenzförderung‘ werden bis längstens 31. Dezember 2016 gewährt. Rechtskräftige Entscheidungen gemäß § 8 StBHG im Zusammenhang mit Lehrverhältnissen gemäß § 8b BAG treten spätestens mit Ende der Lehrverhältnisse außer Kraft.

(8) Die am 1. Februar 2015 rechtskräftigen Bewilligungen gemäß § 44 StBHG für die Hilfeleistungen II.A. ‚Beschäftigung in Tageswerkstätten produktiv/kreativ‘ und/oder II.B. ‚Beschäftigung in Tageseinrichtungen mit Tagesstruktur‘ und/oder II.C. ‚Berufliche Eingliederung Arbeitstraining‘ und/oder II.D. ‚Berufliche Eingliederung in Werkstätten‘ und/oder II.E. ‚Berufliche Eingliederung durch betriebliche Arbeit‘ und/oder V.B. ‚Berufliche Eingliederung für psychisch beeinträchtigte Menschen – Zusatzpaket Diagnostik‘ und/oder V.C. ‚Berufliche Eingliederung für psychisch beeinträchtigte Menschen – Arbeitsrelevante Kompetenzförderung‘ bleiben für jene Einrichtungen der Behindertenhilfe, die Hilfeleistungen gemäß Abs. 6 und 7 erbringen, bis längstens 31. Dezember 2016 in Kraft. Die Verrechnung dieser Hilfeleistungen erfolgt nach den Bestimmungen der Anlage 3 der LEVO-StBHG 2004. Die Tagsätze für die Verrechnung dieser Hilfeleistungen werden wie folgt festgesetzt:

  1. (1)Absatz eins§ 3a der Stmk. BHG-Leistungs- und Entgeltverordnung, LGBl. Nr. 43/2004 in der Fassung LGBl. Nr. 43/2011, bleibt durch diese Verordnung unberührt.Paragraph 3 a, der Stmk. BHG-Leistungs- und Entgeltverordnung, Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2004, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2011,, bleibt durch diese Verordnung unberührt.
  2. (2)Absatz 2MitarbeiterInnen von Einrichtungen und Diensten der Behindertenhilfe, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung LGBl. Nr. 2/2015 (im Folgenden als LEVO-StBHG 2015 bezeichnet) das 50. Lebensjahr vollendet haben und über mehr als 8000 Stunden Berufspraxis bei einer Einrichtung/einem Dienst der Behindertenhilfe innerhalb der letzten zehn Jahre verfügen, gelten – vorbehaltlich der Einhaltung der Bestimmungen des Steiermärkischen Sozialbetreuungsberufegesetzes – als qualifiziert.MitarbeiterInnen von Einrichtungen und Diensten der Behindertenhilfe, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 2015, (im Folgenden als LEVO-StBHG 2015 bezeichnet) das 50. Lebensjahr vollendet haben und über mehr als 8000 Stunden Berufspraxis bei einer Einrichtung/einem Dienst der Behindertenhilfe innerhalb der letzten zehn Jahre verfügen, gelten – vorbehaltlich der Einhaltung der Bestimmungen des Steiermärkischen Sozialbetreuungsberufegesetzes – als qualifiziert.
  3. (3)Absatz 3MitarbeiterInnen von Einrichtungen und Diensten der Behindertenhilfe, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der LEVO-StBHG 2015 in den Hilfeleistungen IV.A. ‚Vollzeitbetreutes Wohnen für psychisch beeinträchtigte Menschen‘, IV.B. ‚Teilzeitbetreutes Wohnen für psychisch beeinträchtigte Menschen‘, IV.C. ‚Betreute Wohngemeinschaft für psychisch beeinträchtigte Menschen‘, V.A. ‚Beschäftigung in Einrichtungen für psychisch beeinträchtigte Menschen‘ und VI.A. ‚Mobile sozialpsychiatrische Betreuung‘ gemäß Anlage 1 der Stmk. BHG – Leistungs- und Entgeltverordnung, LGBl. Nr. 43/2004 zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 39/2014 (im Folgenden als LEVO-StBHG 2004 bezeichnet), tätig waren und die eine Grundqualifikation gemäß Anlage 1 der LEVO-StBHG 2004 nachweisen können, gelten für die entsprechende Hilfeleistung gemäß Anlage 1 der LEVO-StBHG 2015 als qualifiziert.MitarbeiterInnen von Einrichtungen und Diensten der Behindertenhilfe, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der LEVO-StBHG 2015 in den Hilfeleistungen römisch IV.A. ‚Vollzeitbetreutes Wohnen für psychisch beeinträchtigte Menschen‘, römisch IV.B. ‚Teilzeitbetreutes Wohnen für psychisch beeinträchtigte Menschen‘, römisch IV.C. ‚Betreute Wohngemeinschaft für psychisch beeinträchtigte Menschen‘, römisch fünf.A. ‚Beschäftigung in Einrichtungen für psychisch beeinträchtigte Menschen‘ und römisch VI.A. ‚Mobile sozialpsychiatrische Betreuung‘ gemäß Anlage 1 der Stmk. BHG – Leistungs- und Entgeltverordnung, Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2004, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2014, (im Folgenden als LEVO-StBHG 2004 bezeichnet), tätig waren und die eine Grundqualifikation gemäß Anlage 1 der LEVO-StBHG 2004 nachweisen können, gelten für die entsprechende Hilfeleistung gemäß Anlage 1 der LEVO-StBHG 2015 als qualifiziert.
  4. (4)Absatz 4MitarbeiterInnen von Einrichtungen und Diensten der Behindertenhilfe, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der LEVO-StBHG 2015 in den Hilfeleistungen IV.A. ‚Vollzeitbetreutes Wohnen für psychisch beeinträchtigte Menschen‘, IV.B. ‚Teilzeitbetreutes Wohnen für psychisch beeinträchtigte Menschen‘, IV.C. ‚Betreute Wohngemeinschaft für psychisch beeinträchtigte Menschen‘, V.A. ‚Beschäftigung in Einrichtungen für psychisch beeinträchtigte Menschen‘ und VI.A. ‚Mobile sozialpsychiatrische Betreuung‘ gemäß Anlage 1 der LEVO-StBHG 2004 tätig waren und die keine Grundqualifikation gemäß Anlage 1 der LEVO-StBHG 2004 nachweisen können, gelten für die entsprechende Hilfeleistung gemäß Anlage 1 der LEVO-StBHG 2015 bis 31. Dezember 2018 als qualifiziert. Haben diese MitarbeiterInnen bis zu diesem Zeitpunkt die Ausbildung zur ‚Akademischen Fachkraft für Sozialpsychiatrie‘ oder eine gleichwertige Ausbildung (60 ECTS) oder die Ausbildung zur/zum Psychotherapeuten/in oder die Ausbildung zur/zum Psychiatrischen Gesundheits- und Krankenschwester/-pfleger jeweils in einer Ausbildungseinrichtung, welche vom Bund oder von einem Land anerkannt ist, absolviert, gelten sie auch über diesen Zeitpunkt hinaus für die entsprechende Hilfeleistung als qualifiziert.MitarbeiterInnen von Einrichtungen und Diensten der Behindertenhilfe, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der LEVO-StBHG 2015 in den Hilfeleistungen römisch IV.A. ‚Vollzeitbetreutes Wohnen für psychisch beeinträchtigte Menschen‘, römisch IV.B. ‚Teilzeitbetreutes Wohnen für psychisch beeinträchtigte Menschen‘, römisch IV.C. ‚Betreute Wohngemeinschaft für psychisch beeinträchtigte Menschen‘, römisch fünf.A. ‚Beschäftigung in Einrichtungen für psychisch beeinträchtigte Menschen‘ und römisch VI.A. ‚Mobile sozialpsychiatrische Betreuung‘ gemäß Anlage 1 der LEVO-StBHG 2004 tätig waren und die keine Grundqualifikation gemäß Anlage 1 der LEVO-StBHG 2004 nachweisen können, gelten für die entsprechende Hilfeleistung gemäß Anlage 1 der LEVO-StBHG 2015 bis 31. Dezember 2018 als qualifiziert. Haben diese MitarbeiterInnen bis zu diesem Zeitpunkt die Ausbildung zur ‚Akademischen Fachkraft für Sozialpsychiatrie‘ oder eine gleichwertige Ausbildung (60 ECTS) oder die Ausbildung zur/zum Psychotherapeuten/in oder die Ausbildung zur/zum Psychiatrischen Gesundheits- und Krankenschwester/-pfleger jeweils in einer Ausbildungseinrichtung, welche vom Bund oder von einem Land anerkannt ist, absolviert, gelten sie auch über diesen Zeitpunkt hinaus für die entsprechende Hilfeleistung als qualifiziert.
  5. (5)Absatz 5Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der LEVO-StBHG 2015 aufgrund von rechtskräftigen Entscheidungen zuerkannte Hilfeleistung I.A. ‚Vollzeitbetreutes Wohnen für Menschen mit Behinderung‘ gilt ab Inkrafttreten der der LEVO-StBHG 2015 als aufgrund der Rechtslage der LEVO-StBHG 2015 zuerkannt.Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der LEVO-StBHG 2015 aufgrund von rechtskräftigen Entscheidungen zuerkannte Hilfeleistung römisch eins.A. ‚Vollzeitbetreutes Wohnen für Menschen mit Behinderung‘ gilt ab Inkrafttreten der der LEVO-StBHG 2015 als aufgrund der Rechtslage der LEVO-StBHG 2015 zuerkannt.
  6. (6)Absatz 6Die am 1. Februar 2015 aufgrund von rechtskräftigen Entscheidungen zuerkannten Hilfeleistungen II.A. ‚Beschäftigung in Tageswerkstätten produktiv/kreativ‘, II.B. ‚Beschäftigung in Tageseinrichtungen mit Tagesstruktur‘ und V.A. ‚Beschäftigung in Einrichtungen für psychisch beeinträchtigte Menschen‘ werden bis längstens 31. Dezember 2016 gewährt.Die am 1. Februar 2015 aufgrund von rechtskräftigen Entscheidungen zuerkannten Hilfeleistungen römisch II.A. ‚Beschäftigung in Tageswerkstätten produktiv/kreativ‘, römisch II.B. ‚Beschäftigung in Tageseinrichtungen mit Tagesstruktur‘ und römisch fünf.A. ‚Beschäftigung in Einrichtungen für psychisch beeinträchtigte Menschen‘ werden bis längstens 31. Dezember 2016 gewährt.
  7. (7)Absatz 7Die am 1. Februar 2015 aufgrund von rechtskräftigen Entscheidungen zuerkannten Hilfeleistungen II.C. ‚Berufliche Eingliederung Arbeitstraining‘, II.D. ‚Berufliche Eingliederung in Werkstätten‘, II.E. ‚Berufliche Eingliederung durch betriebliche Arbeit‘, V.B. ‚Berufliche Eingliederung für psychisch beeinträchtigte Menschen – Zusatzpaket Diagnostik‘ und V.C. ‚Berufliche Eingliederung für psychisch beeinträchtigte Menschen – Arbeitsrelevante Kompetenzförderung‘ werden bis längstens 31. Dezember 2016 gewährt. Rechtskräftige Entscheidungen gemäß § 8 StBHG im Zusammenhang mit Lehrverhältnissen gemäß § 8b BAG treten spätestens mit Ende der Lehrverhältnisse außer Kraft.Die am 1. Februar 2015 aufgrund von rechtskräftigen Entscheidungen zuerkannten Hilfeleistungen römisch II.C. ‚Berufliche Eingliederung Arbeitstraining‘, römisch II.D. ‚Berufliche Eingliederung in Werkstätten‘, römisch II.E. ‚Berufliche Eingliederung durch betriebliche Arbeit‘, römisch fünf.B. ‚Berufliche Eingliederung für psychisch beeinträchtigte Menschen – Zusatzpaket Diagnostik‘ und römisch fünf.C. ‚Berufliche Eingliederung für psychisch beeinträchtigte Menschen – Arbeitsrelevante Kompetenzförderung‘ werden bis längstens 31. Dezember 2016 gewährt. Rechtskräftige Entscheidungen gemäß Paragraph 8, StBHG im Zusammenhang mit Lehrverhältnissen gemäß Paragraph 8 b, BAG treten spätestens mit Ende der Lehrverhältnisse außer Kraft.
  8. (8)Absatz 8Die am 1. Februar 2015 rechtskräftigen Bewilligungen gemäß § 44 StBHG für die Hilfeleistungen II.A. ‚Beschäftigung in Tageswerkstätten produktiv/kreativ‘ und/oder II.B. ‚Beschäftigung in Tageseinrichtungen mit Tagesstruktur‘ und/oder II.C. ‚Berufliche Eingliederung Arbeitstraining‘ und/oder II.D. ‚Berufliche Eingliederung in Werkstätten‘ und/oder II.E. ‚Berufliche Eingliederung durch betriebliche Arbeit‘ und/oder V.B. ‚Berufliche Eingliederung für psychisch beeinträchtigte Menschen – Zusatzpaket Diagnostik‘ und/oder V.C. ‚Berufliche Eingliederung für psychisch beeinträchtigte Menschen – Arbeitsrelevante Kompetenzförderung‘ bleiben für jene Einrichtungen der Behindertenhilfe, die Hilfeleistungen gemäß Abs. 6 und 7 erbringen, bis längstens 31. Dezember 2016 in Kraft. Die Verrechnung dieser Hilfeleistungen erfolgt nach den Bestimmungen der Anlage 3 der LEVO-StBHG 2004. Die Tagsätze für die Verrechnung dieser Hilfeleistungen werden wie folgt festgesetzt:Die am 1. Februar 2015 rechtskräftigen Bewilligungen gemäß Paragraph 44, StBHG für die Hilfeleistungen römisch II.A. ‚Beschäftigung in Tageswerkstätten produktiv/kreativ‘ und/oder römisch II.B. ‚Beschäftigung in Tageseinrichtungen mit Tagesstruktur‘ und/oder römisch II.C. ‚Berufliche Eingliederung Arbeitstraining‘ und/oder römisch II.D. ‚Berufliche Eingliederung in Werkstätten‘ und/oder römisch II.E. ‚Berufliche Eingliederung durch betriebliche Arbeit‘ und/oder römisch fünf.B. ‚Berufliche Eingliederung für psychisch beeinträchtigte Menschen – Zusatzpaket Diagnostik‘ und/oder römisch fünf.C. ‚Berufliche Eingliederung für psychisch beeinträchtigte Menschen – Arbeitsrelevante Kompetenzförderung‘ bleiben für jene Einrichtungen der Behindertenhilfe, die Hilfeleistungen gemäß Absatz 6 und 7 erbringen, bis längstens 31. Dezember 2016 in Kraft. Die Verrechnung dieser Hilfeleistungen erfolgt nach den Bestimmungen der Anlage 3 der LEVO-StBHG 2004. Die Tagsätze für die Verrechnung dieser Hilfeleistungen werden wie folgt festgesetzt:

Kurz-bezeichnung:

Grad der Beeinträchtigung:

Art:

Euro:

II. Teilstationäre LA:römisch II. Teilstationäre LA:

A. Beschäftigung in Tageswerkstätten produktiv/kreativ

BT-TWS BHG

1.) leicht

TS

61,66

2.) mittel

TS

78,67

3.) hoch

TS

133,95

4.) höchst

TS

187,11

B. Beschäftigung in Tageseinrichtungen mit Tagesstruktur

BT-TS BHG

3.) hoch

TS

150,97

4.) höchst

TS

204,12

C. Berufliche Eingliederung Arbeitstraining

EGH-AT BHG

TS

54,22

D. Berufliche Eingliederung in Werkstätten (Vorbereitung, Ausbildung, Umschulung)

EGH-WS BHG

TS

73,36

E. Berufliche Eingliederung durch betriebliche Arbeit

EGH-BETR

TS

48,91

V. Teilstationäre LA:römisch fünf. Teilstationäre LA:

A. Beschäftigung in Einrichtungen für psychisch beeinträchtigte Menschen

BT PSY

TS

98,73

B. Berufliche Eingliederung für psychisch beeinträchtigte Menschen – Zusatzpaket Diagnostik

EGH-Di PSY

PS

1.359,65

C. Berufliche Eingliederung für psychisch beeinträchtigte Menschen -Arbeitsrelevante Kompetenzförderung

EGH-KF PSY

TS

74,14

(9) Einrichtungen der Behindertenhilfe, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der LEVO-StBHG 2015 über rechtskräftige Bewilligungen gemäß § 44 StBHG für die Hilfeleistungen II.A. ‚Beschäftigung in Tageswerkstätten produktiv/kreativ‘ und/oder II.B. ‚Beschäftigung in Tageseinrichtungen mit Tagesstruktur‘ und/oder II.C. ‚Berufliche Eingliederung Arbeitstraining‘ und/oder II.D. ‚Berufliche Eingliederung in Werkstätten‘ und/oder II.E. ‚Berufliche Eingliederung durch betriebliche Arbeit‘ verfügen, können innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten der LEVO-StBHG 2015 neue Betriebskonzepte für die Hilfeleistung II.A. ‚Tagesbegleitung und Förderung‘ und/oder Hilfeleistung II.B. ‚Teilhabe an Beschäftigung in der Arbeitswelt‘ der Anlage 1 der LEVO-StBHG 2015 zur Bewilligung vorlegen. Ab Vorlage des Betriebskonzeptes bis zur Erteilung der Bewilligung ist die Hilfeleistung entsprechend der Anlage 1 der LEVO-StBHG 2015 zu erbringen und gemäß Anlage 2 und 3 der LEVO-StBHG 2015 zu verrechnen.

(10) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 129/2021 aufgrund von rechtskräftigen Entscheidungen zuerkannnten Betreuungszuschläge gemäß Anlage 2 gelten ab Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 129/2021 als aufgrund der Rechtslage der Novelle LGBl. Nr. 129/2021 zuerkannt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 124/2015, LGBl. Nr. 32/2016, LGBl. Nr. 129/2021

  1. (9)Absatz 9Einrichtungen der Behindertenhilfe, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der LEVO-StBHG 2015 über rechtskräftige Bewilligungen gemäß § 44 StBHG für die Hilfeleistungen II.A. ‚Beschäftigung in Tageswerkstätten produktiv/kreativ‘ und/oder II.B. ‚Beschäftigung in Tageseinrichtungen mit Tagesstruktur‘ und/oder II.C. ‚Berufliche Eingliederung Arbeitstraining‘ und/oder II.D. ‚Berufliche Eingliederung in Werkstätten‘ und/oder II.E. ‚Berufliche Eingliederung durch betriebliche Arbeit‘ verfügen, können innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten der LEVO-StBHG 2015 neue Betriebskonzepte für die Hilfeleistung II.A. ‚Tagesbegleitung und Förderung‘ und/oder Hilfeleistung II.B. ‚Teilhabe an Beschäftigung in der Arbeitswelt‘ der Anlage 1 der LEVO-StBHG 2015 zur Bewilligung vorlegen. Ab Vorlage des Betriebskonzeptes bis zur Erteilung der Bewilligung ist die Hilfeleistung entsprechend der Anlage 1 der LEVO-StBHG 2015 zu erbringen und gemäß Anlage 2 und 3 der LEVO-StBHG 2015 zu verrechnen.Einrichtungen der Behindertenhilfe, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der LEVO-StBHG 2015 über rechtskräftige Bewilligungen gemäß Paragraph 44, StBHG für die Hilfeleistungen römisch II.A. ‚Beschäftigung in Tageswerkstätten produktiv/kreativ‘ und/oder römisch II.B. ‚Beschäftigung in Tageseinrichtungen mit Tagesstruktur‘ und/oder römisch II.C. ‚Berufliche Eingliederung Arbeitstraining‘ und/oder römisch II.D. ‚Berufliche Eingliederung in Werkstätten‘ und/oder römisch II.E. ‚Berufliche Eingliederung durch betriebliche Arbeit‘ verfügen, können innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten der LEVO-StBHG 2015 neue Betriebskonzepte für die Hilfeleistung römisch II.A. ‚Tagesbegleitung und Förderung‘ und/oder Hilfeleistung römisch II.B. ‚Teilhabe an Beschäftigung in der Arbeitswelt‘ der Anlage 1 der LEVO-StBHG 2015 zur Bewilligung vorlegen. Ab Vorlage des Betriebskonzeptes bis zur Erteilung der Bewilligung ist die Hilfeleistung entsprechend der Anlage 1 der LEVO-StBHG 2015 zu erbringen und gemäß Anlage 2 und 3 der LEVO-StBHG 2015 zu verrechnen.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.2023
(1) § 3a der Stmk. BHG-Leistungs- und Entgeltverordnung, LGBl. Nr. 43/2004 in der Fassung LGBl. Nr. 43/2011, bleibt durch diese Verordnung unberührt.

(2) MitarbeiterInnen von Einrichtungen und Diensten der Behindertenhilfe, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung LGBl. Nr. 2/2015 (im Folgenden als LEVO-StBHG 2015 bezeichnet) das 50. Lebensjahr vollendet haben und über mehr als 8000 Stunden Berufspraxis bei einer Einrichtung/einem Dienst der Behindertenhilfe innerhalb der letzten zehn Jahre verfügen, gelten – vorbehaltlich der Einhaltung der Bestimmungen des Steiermärkischen Sozialbetreuungsberufegesetzes – als qualifiziert.

(3) MitarbeiterInnen von Einrichtungen und Diensten der Behindertenhilfe, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der LEVO-StBHG 2015 in den Hilfeleistungen IV.A. ‚Vollzeitbetreutes Wohnen für psychisch beeinträchtigte Menschen‘, IV.B. ‚Teilzeitbetreutes Wohnen für psychisch beeinträchtigte Menschen‘, IV.C. ‚Betreute Wohngemeinschaft für psychisch beeinträchtigte Menschen‘, V.A. ‚Beschäftigung in Einrichtungen für psychisch beeinträchtigte Menschen‘ und VI.A. ‚Mobile sozialpsychiatrische Betreuung‘ gemäß Anlage 1 der Stmk. BHG – Leistungs- und Entgeltverordnung, LGBl. Nr. 43/2004 zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 39/2014 (im Folgenden als LEVO-StBHG 2004 bezeichnet), tätig waren und die eine Grundqualifikation gemäß Anlage 1 der LEVO-StBHG 2004 nachweisen können, gelten für die entsprechende Hilfeleistung gemäß Anlage 1 der LEVO-StBHG 2015 als qualifiziert.

(4) MitarbeiterInnen von Einrichtungen und Diensten der Behindertenhilfe, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der LEVO-StBHG 2015 in den Hilfeleistungen IV.A. ‚Vollzeitbetreutes Wohnen für psychisch beeinträchtigte Menschen‘, IV.B. ‚Teilzeitbetreutes Wohnen für psychisch beeinträchtigte Menschen‘, IV.C. ‚Betreute Wohngemeinschaft für psychisch beeinträchtigte Menschen‘, V.A. ‚Beschäftigung in Einrichtungen für psychisch beeinträchtigte Menschen‘ und VI.A. ‚Mobile sozialpsychiatrische Betreuung‘ gemäß Anlage 1 der LEVO-StBHG 2004 tätig waren und die keine Grundqualifikation gemäß Anlage 1 der LEVO-StBHG 2004 nachweisen können, gelten für die entsprechende Hilfeleistung gemäß Anlage 1 der LEVO-StBHG 2015 bis 31. Dezember 2018 als qualifiziert. Haben diese MitarbeiterInnen bis zu diesem Zeitpunkt die Ausbildung zur ‚Akademischen Fachkraft für Sozialpsychiatrie‘ oder eine gleichwertige Ausbildung (60 ECTS) oder die Ausbildung zur/zum Psychotherapeuten/in oder die Ausbildung zur/zum Psychiatrischen Gesundheits- und Krankenschwester/-pfleger jeweils in einer Ausbildungseinrichtung, welche vom Bund oder von einem Land anerkannt ist, absolviert, gelten sie auch über diesen Zeitpunkt hinaus für die entsprechende Hilfeleistung als qualifiziert.

(5) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der LEVO-StBHG 2015 aufgrund von rechtskräftigen Entscheidungen zuerkannte Hilfeleistung I.A. ‚Vollzeitbetreutes Wohnen für Menschen mit Behinderung‘ gilt ab Inkrafttreten der der LEVO-StBHG 2015 als aufgrund der Rechtslage der LEVO-StBHG 2015 zuerkannt.

(6) Die am 1. Februar 2015 aufgrund von rechtskräftigen Entscheidungen zuerkannten Hilfeleistungen II.A. ‚Beschäftigung in Tageswerkstätten produktiv/kreativ‘, II.B. ‚Beschäftigung in Tageseinrichtungen mit Tagesstruktur‘ und V.A. ‚Beschäftigung in Einrichtungen für psychisch beeinträchtigte Menschen‘ werden bis längstens 31. Dezember 2016 gewährt.

(7) Die am 1. Februar 2015 aufgrund von rechtskräftigen Entscheidungen zuerkannten Hilfeleistungen II.C. ‚Berufliche Eingliederung Arbeitstraining‘, II.D. ‚Berufliche Eingliederung in Werkstätten‘, II.E. ‚Berufliche Eingliederung durch betriebliche Arbeit‘, V.B. ‚Berufliche Eingliederung für psychisch beeinträchtigte Menschen – Zusatzpaket Diagnostik‘ und V.C. ‚Berufliche Eingliederung für psychisch beeinträchtigte Menschen – Arbeitsrelevante Kompetenzförderung‘ werden bis längstens 31. Dezember 2016 gewährt. Rechtskräftige Entscheidungen gemäß § 8 StBHG im Zusammenhang mit Lehrverhältnissen gemäß § 8b BAG treten spätestens mit Ende der Lehrverhältnisse außer Kraft.

(8) Die am 1. Februar 2015 rechtskräftigen Bewilligungen gemäß § 44 StBHG für die Hilfeleistungen II.A. ‚Beschäftigung in Tageswerkstätten produktiv/kreativ‘ und/oder II.B. ‚Beschäftigung in Tageseinrichtungen mit Tagesstruktur‘ und/oder II.C. ‚Berufliche Eingliederung Arbeitstraining‘ und/oder II.D. ‚Berufliche Eingliederung in Werkstätten‘ und/oder II.E. ‚Berufliche Eingliederung durch betriebliche Arbeit‘ und/oder V.B. ‚Berufliche Eingliederung für psychisch beeinträchtigte Menschen – Zusatzpaket Diagnostik‘ und/oder V.C. ‚Berufliche Eingliederung für psychisch beeinträchtigte Menschen – Arbeitsrelevante Kompetenzförderung‘ bleiben für jene Einrichtungen der Behindertenhilfe, die Hilfeleistungen gemäß Abs. 6 und 7 erbringen, bis längstens 31. Dezember 2016 in Kraft. Die Verrechnung dieser Hilfeleistungen erfolgt nach den Bestimmungen der Anlage 3 der LEVO-StBHG 2004. Die Tagsätze für die Verrechnung dieser Hilfeleistungen werden wie folgt festgesetzt:

  1. (1)Absatz eins§ 3a der Stmk. BHG-Leistungs- und Entgeltverordnung, LGBl. Nr. 43/2004 in der Fassung LGBl. Nr. 43/2011, bleibt durch diese Verordnung unberührt.Paragraph 3 a, der Stmk. BHG-Leistungs- und Entgeltverordnung, Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2004, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2011,, bleibt durch diese Verordnung unberührt.
  2. (2)Absatz 2MitarbeiterInnen von Einrichtungen und Diensten der Behindertenhilfe, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung LGBl. Nr. 2/2015 (im Folgenden als LEVO-StBHG 2015 bezeichnet) das 50. Lebensjahr vollendet haben und über mehr als 8000 Stunden Berufspraxis bei einer Einrichtung/einem Dienst der Behindertenhilfe innerhalb der letzten zehn Jahre verfügen, gelten – vorbehaltlich der Einhaltung der Bestimmungen des Steiermärkischen Sozialbetreuungsberufegesetzes – als qualifiziert.MitarbeiterInnen von Einrichtungen und Diensten der Behindertenhilfe, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 2015, (im Folgenden als LEVO-StBHG 2015 bezeichnet) das 50. Lebensjahr vollendet haben und über mehr als 8000 Stunden Berufspraxis bei einer Einrichtung/einem Dienst der Behindertenhilfe innerhalb der letzten zehn Jahre verfügen, gelten – vorbehaltlich der Einhaltung der Bestimmungen des Steiermärkischen Sozialbetreuungsberufegesetzes – als qualifiziert.
  3. (3)Absatz 3MitarbeiterInnen von Einrichtungen und Diensten der Behindertenhilfe, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der LEVO-StBHG 2015 in den Hilfeleistungen IV.A. ‚Vollzeitbetreutes Wohnen für psychisch beeinträchtigte Menschen‘, IV.B. ‚Teilzeitbetreutes Wohnen für psychisch beeinträchtigte Menschen‘, IV.C. ‚Betreute Wohngemeinschaft für psychisch beeinträchtigte Menschen‘, V.A. ‚Beschäftigung in Einrichtungen für psychisch beeinträchtigte Menschen‘ und VI.A. ‚Mobile sozialpsychiatrische Betreuung‘ gemäß Anlage 1 der Stmk. BHG – Leistungs- und Entgeltverordnung, LGBl. Nr. 43/2004 zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 39/2014 (im Folgenden als LEVO-StBHG 2004 bezeichnet), tätig waren und die eine Grundqualifikation gemäß Anlage 1 der LEVO-StBHG 2004 nachweisen können, gelten für die entsprechende Hilfeleistung gemäß Anlage 1 der LEVO-StBHG 2015 als qualifiziert.MitarbeiterInnen von Einrichtungen und Diensten der Behindertenhilfe, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der LEVO-StBHG 2015 in den Hilfeleistungen römisch IV.A. ‚Vollzeitbetreutes Wohnen für psychisch beeinträchtigte Menschen‘, römisch IV.B. ‚Teilzeitbetreutes Wohnen für psychisch beeinträchtigte Menschen‘, römisch IV.C. ‚Betreute Wohngemeinschaft für psychisch beeinträchtigte Menschen‘, römisch fünf.A. ‚Beschäftigung in Einrichtungen für psychisch beeinträchtigte Menschen‘ und römisch VI.A. ‚Mobile sozialpsychiatrische Betreuung‘ gemäß Anlage 1 der Stmk. BHG – Leistungs- und Entgeltverordnung, Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2004, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2014, (im Folgenden als LEVO-StBHG 2004 bezeichnet), tätig waren und die eine Grundqualifikation gemäß Anlage 1 der LEVO-StBHG 2004 nachweisen können, gelten für die entsprechende Hilfeleistung gemäß Anlage 1 der LEVO-StBHG 2015 als qualifiziert.
  4. (4)Absatz 4MitarbeiterInnen von Einrichtungen und Diensten der Behindertenhilfe, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der LEVO-StBHG 2015 in den Hilfeleistungen IV.A. ‚Vollzeitbetreutes Wohnen für psychisch beeinträchtigte Menschen‘, IV.B. ‚Teilzeitbetreutes Wohnen für psychisch beeinträchtigte Menschen‘, IV.C. ‚Betreute Wohngemeinschaft für psychisch beeinträchtigte Menschen‘, V.A. ‚Beschäftigung in Einrichtungen für psychisch beeinträchtigte Menschen‘ und VI.A. ‚Mobile sozialpsychiatrische Betreuung‘ gemäß Anlage 1 der LEVO-StBHG 2004 tätig waren und die keine Grundqualifikation gemäß Anlage 1 der LEVO-StBHG 2004 nachweisen können, gelten für die entsprechende Hilfeleistung gemäß Anlage 1 der LEVO-StBHG 2015 bis 31. Dezember 2018 als qualifiziert. Haben diese MitarbeiterInnen bis zu diesem Zeitpunkt die Ausbildung zur ‚Akademischen Fachkraft für Sozialpsychiatrie‘ oder eine gleichwertige Ausbildung (60 ECTS) oder die Ausbildung zur/zum Psychotherapeuten/in oder die Ausbildung zur/zum Psychiatrischen Gesundheits- und Krankenschwester/-pfleger jeweils in einer Ausbildungseinrichtung, welche vom Bund oder von einem Land anerkannt ist, absolviert, gelten sie auch über diesen Zeitpunkt hinaus für die entsprechende Hilfeleistung als qualifiziert.MitarbeiterInnen von Einrichtungen und Diensten der Behindertenhilfe, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der LEVO-StBHG 2015 in den Hilfeleistungen römisch IV.A. ‚Vollzeitbetreutes Wohnen für psychisch beeinträchtigte Menschen‘, römisch IV.B. ‚Teilzeitbetreutes Wohnen für psychisch beeinträchtigte Menschen‘, römisch IV.C. ‚Betreute Wohngemeinschaft für psychisch beeinträchtigte Menschen‘, römisch fünf.A. ‚Beschäftigung in Einrichtungen für psychisch beeinträchtigte Menschen‘ und römisch VI.A. ‚Mobile sozialpsychiatrische Betreuung‘ gemäß Anlage 1 der LEVO-StBHG 2004 tätig waren und die keine Grundqualifikation gemäß Anlage 1 der LEVO-StBHG 2004 nachweisen können, gelten für die entsprechende Hilfeleistung gemäß Anlage 1 der LEVO-StBHG 2015 bis 31. Dezember 2018 als qualifiziert. Haben diese MitarbeiterInnen bis zu diesem Zeitpunkt die Ausbildung zur ‚Akademischen Fachkraft für Sozialpsychiatrie‘ oder eine gleichwertige Ausbildung (60 ECTS) oder die Ausbildung zur/zum Psychotherapeuten/in oder die Ausbildung zur/zum Psychiatrischen Gesundheits- und Krankenschwester/-pfleger jeweils in einer Ausbildungseinrichtung, welche vom Bund oder von einem Land anerkannt ist, absolviert, gelten sie auch über diesen Zeitpunkt hinaus für die entsprechende Hilfeleistung als qualifiziert.
  5. (5)Absatz 5Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der LEVO-StBHG 2015 aufgrund von rechtskräftigen Entscheidungen zuerkannte Hilfeleistung I.A. ‚Vollzeitbetreutes Wohnen für Menschen mit Behinderung‘ gilt ab Inkrafttreten der der LEVO-StBHG 2015 als aufgrund der Rechtslage der LEVO-StBHG 2015 zuerkannt.Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der LEVO-StBHG 2015 aufgrund von rechtskräftigen Entscheidungen zuerkannte Hilfeleistung römisch eins.A. ‚Vollzeitbetreutes Wohnen für Menschen mit Behinderung‘ gilt ab Inkrafttreten der der LEVO-StBHG 2015 als aufgrund der Rechtslage der LEVO-StBHG 2015 zuerkannt.
  6. (6)Absatz 6Die am 1. Februar 2015 aufgrund von rechtskräftigen Entscheidungen zuerkannten Hilfeleistungen II.A. ‚Beschäftigung in Tageswerkstätten produktiv/kreativ‘, II.B. ‚Beschäftigung in Tageseinrichtungen mit Tagesstruktur‘ und V.A. ‚Beschäftigung in Einrichtungen für psychisch beeinträchtigte Menschen‘ werden bis längstens 31. Dezember 2016 gewährt.Die am 1. Februar 2015 aufgrund von rechtskräftigen Entscheidungen zuerkannten Hilfeleistungen römisch II.A. ‚Beschäftigung in Tageswerkstätten produktiv/kreativ‘, römisch II.B. ‚Beschäftigung in Tageseinrichtungen mit Tagesstruktur‘ und römisch fünf.A. ‚Beschäftigung in Einrichtungen für psychisch beeinträchtigte Menschen‘ werden bis längstens 31. Dezember 2016 gewährt.
  7. (7)Absatz 7Die am 1. Februar 2015 aufgrund von rechtskräftigen Entscheidungen zuerkannten Hilfeleistungen II.C. ‚Berufliche Eingliederung Arbeitstraining‘, II.D. ‚Berufliche Eingliederung in Werkstätten‘, II.E. ‚Berufliche Eingliederung durch betriebliche Arbeit‘, V.B. ‚Berufliche Eingliederung für psychisch beeinträchtigte Menschen – Zusatzpaket Diagnostik‘ und V.C. ‚Berufliche Eingliederung für psychisch beeinträchtigte Menschen – Arbeitsrelevante Kompetenzförderung‘ werden bis längstens 31. Dezember 2016 gewährt. Rechtskräftige Entscheidungen gemäß § 8 StBHG im Zusammenhang mit Lehrverhältnissen gemäß § 8b BAG treten spätestens mit Ende der Lehrverhältnisse außer Kraft.Die am 1. Februar 2015 aufgrund von rechtskräftigen Entscheidungen zuerkannten Hilfeleistungen römisch II.C. ‚Berufliche Eingliederung Arbeitstraining‘, römisch II.D. ‚Berufliche Eingliederung in Werkstätten‘, römisch II.E. ‚Berufliche Eingliederung durch betriebliche Arbeit‘, römisch fünf.B. ‚Berufliche Eingliederung für psychisch beeinträchtigte Menschen – Zusatzpaket Diagnostik‘ und römisch fünf.C. ‚Berufliche Eingliederung für psychisch beeinträchtigte Menschen – Arbeitsrelevante Kompetenzförderung‘ werden bis längstens 31. Dezember 2016 gewährt. Rechtskräftige Entscheidungen gemäß Paragraph 8, StBHG im Zusammenhang mit Lehrverhältnissen gemäß Paragraph 8 b, BAG treten spätestens mit Ende der Lehrverhältnisse außer Kraft.
  8. (8)Absatz 8Die am 1. Februar 2015 rechtskräftigen Bewilligungen gemäß § 44 StBHG für die Hilfeleistungen II.A. ‚Beschäftigung in Tageswerkstätten produktiv/kreativ‘ und/oder II.B. ‚Beschäftigung in Tageseinrichtungen mit Tagesstruktur‘ und/oder II.C. ‚Berufliche Eingliederung Arbeitstraining‘ und/oder II.D. ‚Berufliche Eingliederung in Werkstätten‘ und/oder II.E. ‚Berufliche Eingliederung durch betriebliche Arbeit‘ und/oder V.B. ‚Berufliche Eingliederung für psychisch beeinträchtigte Menschen – Zusatzpaket Diagnostik‘ und/oder V.C. ‚Berufliche Eingliederung für psychisch beeinträchtigte Menschen – Arbeitsrelevante Kompetenzförderung‘ bleiben für jene Einrichtungen der Behindertenhilfe, die Hilfeleistungen gemäß Abs. 6 und 7 erbringen, bis längstens 31. Dezember 2016 in Kraft. Die Verrechnung dieser Hilfeleistungen erfolgt nach den Bestimmungen der Anlage 3 der LEVO-StBHG 2004. Die Tagsätze für die Verrechnung dieser Hilfeleistungen werden wie folgt festgesetzt:Die am 1. Februar 2015 rechtskräftigen Bewilligungen gemäß Paragraph 44, StBHG für die Hilfeleistungen römisch II.A. ‚Beschäftigung in Tageswerkstätten produktiv/kreativ‘ und/oder römisch II.B. ‚Beschäftigung in Tageseinrichtungen mit Tagesstruktur‘ und/oder römisch II.C. ‚Berufliche Eingliederung Arbeitstraining‘ und/oder römisch II.D. ‚Berufliche Eingliederung in Werkstätten‘ und/oder römisch II.E. ‚Berufliche Eingliederung durch betriebliche Arbeit‘ und/oder römisch fünf.B. ‚Berufliche Eingliederung für psychisch beeinträchtigte Menschen – Zusatzpaket Diagnostik‘ und/oder römisch fünf.C. ‚Berufliche Eingliederung für psychisch beeinträchtigte Menschen – Arbeitsrelevante Kompetenzförderung‘ bleiben für jene Einrichtungen der Behindertenhilfe, die Hilfeleistungen gemäß Absatz 6 und 7 erbringen, bis längstens 31. Dezember 2016 in Kraft. Die Verrechnung dieser Hilfeleistungen erfolgt nach den Bestimmungen der Anlage 3 der LEVO-StBHG 2004. Die Tagsätze für die Verrechnung dieser Hilfeleistungen werden wie folgt festgesetzt:

Kurz-bezeichnung:

Grad der Beeinträchtigung:

Art:

Euro:

II. Teilstationäre LA:römisch II. Teilstationäre LA:

A. Beschäftigung in Tageswerkstätten produktiv/kreativ

BT-TWS BHG

1.) leicht

TS

61,66

2.) mittel

TS

78,67

3.) hoch

TS

133,95

4.) höchst

TS

187,11

B. Beschäftigung in Tageseinrichtungen mit Tagesstruktur

BT-TS BHG

3.) hoch

TS

150,97

4.) höchst

TS

204,12

C. Berufliche Eingliederung Arbeitstraining

EGH-AT BHG

TS

54,22

D. Berufliche Eingliederung in Werkstätten (Vorbereitung, Ausbildung, Umschulung)

EGH-WS BHG

TS

73,36

E. Berufliche Eingliederung durch betriebliche Arbeit

EGH-BETR

TS

48,91

V. Teilstationäre LA:römisch fünf. Teilstationäre LA:

A. Beschäftigung in Einrichtungen für psychisch beeinträchtigte Menschen

BT PSY

TS

98,73

B. Berufliche Eingliederung für psychisch beeinträchtigte Menschen – Zusatzpaket Diagnostik

EGH-Di PSY

PS

1.359,65

C. Berufliche Eingliederung für psychisch beeinträchtigte Menschen -Arbeitsrelevante Kompetenzförderung

EGH-KF PSY

TS

74,14

(9) Einrichtungen der Behindertenhilfe, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der LEVO-StBHG 2015 über rechtskräftige Bewilligungen gemäß § 44 StBHG für die Hilfeleistungen II.A. ‚Beschäftigung in Tageswerkstätten produktiv/kreativ‘ und/oder II.B. ‚Beschäftigung in Tageseinrichtungen mit Tagesstruktur‘ und/oder II.C. ‚Berufliche Eingliederung Arbeitstraining‘ und/oder II.D. ‚Berufliche Eingliederung in Werkstätten‘ und/oder II.E. ‚Berufliche Eingliederung durch betriebliche Arbeit‘ verfügen, können innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten der LEVO-StBHG 2015 neue Betriebskonzepte für die Hilfeleistung II.A. ‚Tagesbegleitung und Förderung‘ und/oder Hilfeleistung II.B. ‚Teilhabe an Beschäftigung in der Arbeitswelt‘ der Anlage 1 der LEVO-StBHG 2015 zur Bewilligung vorlegen. Ab Vorlage des Betriebskonzeptes bis zur Erteilung der Bewilligung ist die Hilfeleistung entsprechend der Anlage 1 der LEVO-StBHG 2015 zu erbringen und gemäß Anlage 2 und 3 der LEVO-StBHG 2015 zu verrechnen.

(10) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 129/2021 aufgrund von rechtskräftigen Entscheidungen zuerkannnten Betreuungszuschläge gemäß Anlage 2 gelten ab Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 129/2021 als aufgrund der Rechtslage der Novelle LGBl. Nr. 129/2021 zuerkannt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 124/2015, LGBl. Nr. 32/2016, LGBl. Nr. 129/2021

  1. (9)Absatz 9Einrichtungen der Behindertenhilfe, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der LEVO-StBHG 2015 über rechtskräftige Bewilligungen gemäß § 44 StBHG für die Hilfeleistungen II.A. ‚Beschäftigung in Tageswerkstätten produktiv/kreativ‘ und/oder II.B. ‚Beschäftigung in Tageseinrichtungen mit Tagesstruktur‘ und/oder II.C. ‚Berufliche Eingliederung Arbeitstraining‘ und/oder II.D. ‚Berufliche Eingliederung in Werkstätten‘ und/oder II.E. ‚Berufliche Eingliederung durch betriebliche Arbeit‘ verfügen, können innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten der LEVO-StBHG 2015 neue Betriebskonzepte für die Hilfeleistung II.A. ‚Tagesbegleitung und Förderung‘ und/oder Hilfeleistung II.B. ‚Teilhabe an Beschäftigung in der Arbeitswelt‘ der Anlage 1 der LEVO-StBHG 2015 zur Bewilligung vorlegen. Ab Vorlage des Betriebskonzeptes bis zur Erteilung der Bewilligung ist die Hilfeleistung entsprechend der Anlage 1 der LEVO-StBHG 2015 zu erbringen und gemäß Anlage 2 und 3 der LEVO-StBHG 2015 zu verrechnen.Einrichtungen der Behindertenhilfe, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der LEVO-StBHG 2015 über rechtskräftige Bewilligungen gemäß Paragraph 44, StBHG für die Hilfeleistungen römisch II.A. ‚Beschäftigung in Tageswerkstätten produktiv/kreativ‘ und/oder römisch II.B. ‚Beschäftigung in Tageseinrichtungen mit Tagesstruktur‘ und/oder römisch II.C. ‚Berufliche Eingliederung Arbeitstraining‘ und/oder römisch II.D. ‚Berufliche Eingliederung in Werkstätten‘ und/oder römisch II.E. ‚Berufliche Eingliederung durch betriebliche Arbeit‘ verfügen, können innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten der LEVO-StBHG 2015 neue Betriebskonzepte für die Hilfeleistung römisch II.A. ‚Tagesbegleitung und Förderung‘ und/oder Hilfeleistung römisch II.B. ‚Teilhabe an Beschäftigung in der Arbeitswelt‘ der Anlage 1 der LEVO-StBHG 2015 zur Bewilligung vorlegen. Ab Vorlage des Betriebskonzeptes bis zur Erteilung der Bewilligung ist die Hilfeleistung entsprechend der Anlage 1 der LEVO-StBHG 2015 zu erbringen und gemäß Anlage 2 und 3 der LEVO-StBHG 2015 zu verrechnen.

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