§ 4 LEVO-StBHG Kostenzuschüsse für Therapien

StBHG Leistungs- und Entgeltverordnung 2015 – LEVO-StBHG 2015

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür folgende Therapien wird ein Kostenzuschuss gewährt:
    1. 1.Ziffer einsPhysiotherapie,
    2. 2.Ziffer 2Ergotherapie,
    3. 3.Ziffer 3Psychotherapie,
    4. 4.Ziffer 4Logopädie,
    5. 5.Ziffer 5Psychologische Behandlung,
    6. 6.Ziffer 6Musiktherapie.
  2. (2)Absatz 2Kostenzuschüsse gemäß Abs. 1 werden nur gewährt, wennKostenzuschüsse gemäß Absatz eins, werden nur gewährt, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Therapie medizinisch oder gesetzlich anerkannt ist und von einer hierzu befugten Person durchgeführt wird und
    2. 2.Ziffer 2eine Leistungsverpflichtung eines Sozialversicherungsträgers für diese Therapie nicht oder nur zum Teil besteht.
  3. (3)Absatz 3Bei Gewährung psychotherapeutischer und psychologischer Behandlung ist der Bezirksverwaltungsbehörde ab der elften Sitzung ein Konzept vorzulegen, in welchem darzulegen ist, aus welchen Gründen und in welchem Ausmaß weitere Behandlungen notwendig sind.
  4. (4)Absatz 4Die Höhe des Kostenzuschusses beträgt – nach Abzug der von einem Sozialversicherungsträger allfällig übernommenen Kosten – höchstens 28 Euro pro Stunde. Für Behandlungen, die weniger als eine Stunde dauern, ist der Kostenzuschuss aliquot der tatsächlich aufgewendeten Behandlungszeit zu gewähren. Die Begrenzung der Höhe des Kostenzuschusses gilt nicht für Einrichtungen, mit denen das Land Steiermark vertraglich anderes vereinbart hat.
  5. (5)Absatz 5Die Höhe des Kostenzuschusses für die Inanspruchnahme einer Therapie im Ausland richtet sich nach dem Kostenzuschuss, der für diese Heilbehandlung im Inland gewährt würde.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2023, LGBl. Nr. 40/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2023,, Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2024,

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.2023
  1. (1)Absatz einsFür folgende Therapien wird ein Kostenzuschuss gewährt:
    1. 1.Ziffer einsPhysiotherapie,
    2. 2.Ziffer 2Ergotherapie,
    3. 3.Ziffer 3Psychotherapie,
    4. 4.Ziffer 4Logopädie,
    5. 5.Ziffer 5Psychologische Behandlung,
    6. 6.Ziffer 6Musiktherapie.
  2. (2)Absatz 2Kostenzuschüsse gemäß Abs. 1 werden nur gewährt, wennKostenzuschüsse gemäß Absatz eins, werden nur gewährt, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Therapie medizinisch oder gesetzlich anerkannt ist und von einer hierzu befugten Person durchgeführt wird und
    2. 2.Ziffer 2eine Leistungsverpflichtung eines Sozialversicherungsträgers für diese Therapie nicht oder nur zum Teil besteht.
  3. (3)Absatz 3Bei Gewährung psychotherapeutischer und psychologischer Behandlung ist der Bezirksverwaltungsbehörde ab der elften Sitzung ein Konzept vorzulegen, in welchem darzulegen ist, aus welchen Gründen und in welchem Ausmaß weitere Behandlungen notwendig sind.
  4. (4)Absatz 4Die Höhe des Kostenzuschusses beträgt – nach Abzug der von einem Sozialversicherungsträger allfällig übernommenen Kosten – höchstens 28 Euro pro Stunde. Für Behandlungen, die weniger als eine Stunde dauern, ist der Kostenzuschuss aliquot der tatsächlich aufgewendeten Behandlungszeit zu gewähren. Die Begrenzung der Höhe des Kostenzuschusses gilt nicht für Einrichtungen, mit denen das Land Steiermark vertraglich anderes vereinbart hat.
  5. (5)Absatz 5Die Höhe des Kostenzuschusses für die Inanspruchnahme einer Therapie im Ausland richtet sich nach dem Kostenzuschuss, der für diese Heilbehandlung im Inland gewährt würde.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2023, LGBl. Nr. 40/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2023,, Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2024,

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten