§ 9 LEVO-StBHG

StBHG Leistungs- und Entgeltverordnung 2015 – LEVO-StBHG 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür die Inanspruchnahme von Hilfe durch Training wird Menschen mit Sinnesbeeinträchtigungen – zur Förderung der Selbständigkeit und Befähigung ihr Leben in ihrer gewohnten oder gewählten Umgebung zu führen – über Antrag ein Kostenzuschuss gewährt.
  2. (2)Absatz 2Ein Kostenzuschuss erfolgt für maximal 50 Einheiten.
  3. (3)Absatz 3Die Höhe des Kostenzuschusses beträgt für die Mobilitäts- und Orientierungstrainings sowie für die Vermittlung lebenspraktischer Fertigkeiten für blinde und sehbehinderte Menschen pro Einheit, das ist eine Betreuungszeit zu 45 Minuten exklusive 15 Minuten Vorbereitungszeit, maximal 71 Euro.
  4. (4)Absatz 4Die Hilfe durch Training hat durch qualifizierte Personen zu erfolgen.
  5. (5)Absatz 5Zusätzlich zum Kostenzuschuss werden die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel ersetzt. Ist nachweisbar, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich oder die Benützung des eigenen Personenkraftwagens kostengünstiger ist, erfolgt die Verrechnung von Kilometergeld.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2023, LGBl. Nr. 40/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2023,, Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2024,

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.2023
  1. (1)Absatz einsFür die Inanspruchnahme von Hilfe durch Training wird Menschen mit Sinnesbeeinträchtigungen – zur Förderung der Selbständigkeit und Befähigung ihr Leben in ihrer gewohnten oder gewählten Umgebung zu führen – über Antrag ein Kostenzuschuss gewährt.
  2. (2)Absatz 2Ein Kostenzuschuss erfolgt für maximal 50 Einheiten.
  3. (3)Absatz 3Die Höhe des Kostenzuschusses beträgt für die Mobilitäts- und Orientierungstrainings sowie für die Vermittlung lebenspraktischer Fertigkeiten für blinde und sehbehinderte Menschen pro Einheit, das ist eine Betreuungszeit zu 45 Minuten exklusive 15 Minuten Vorbereitungszeit, maximal 71 Euro.
  4. (4)Absatz 4Die Hilfe durch Training hat durch qualifizierte Personen zu erfolgen.
  5. (5)Absatz 5Zusätzlich zum Kostenzuschuss werden die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel ersetzt. Ist nachweisbar, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich oder die Benützung des eigenen Personenkraftwagens kostengünstiger ist, erfolgt die Verrechnung von Kilometergeld.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2023, LGBl. Nr. 40/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2023,, Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2024,

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