§ 8 LEVO-StBHG

StBHG Leistungs- und Entgeltverordnung 2015 – LEVO-StBHG 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999

qualifizierter Gebärdensprach- sowie Schriftdolmetschleistungen
  1. (1)Absatz einsFür die Inanspruchnahme von (Online-)Dolmetschtätigkeitfür die österreichische Gebärdensprache und für Schriftdolmetschtätigkeit wird Gehörlosen oder schwerst hörbeeinträchtigten Personen über Antrag ein Kostenzuschuss – ausgenommen für die Erlangung oder Sicherung eines Arbeitsplatzes und für berufsbezogene Schulungsmaßnahmen – gewährt, wenn die Kosten nicht von einem anderen Rechtsträger oder im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens übernommen werden und eine qualifizierte Übersetzung von Lautsprache in Gebärdensprache oder von Gebärdensprache in Lautsprache sowie eine qualifizierte, simultane Übersetzung von gesprochener Sprache in Schrift für die Lebensbewältigung der Antragstellerin/des Antragstellers erforderlich ist.
  2. (2)Absatz 2Die Höhe des Kostenzuschusses beträgt für (Online-)Gebärdensprachdolmetschleistungen
    1. 1.Ziffer einspro halbe Stunde Dolmetschtätigkeit 35 Euro und
    2. 2.Ziffer 2pro Stunde Zeitversäumnis 31 Euro.
  3. (2a)Absatz 2 aDie Höhe des Kostenzuschusses beträgt für Schriftdolmetschleistungen
    1. 1.Ziffer einspro halbe Stunde Schriftdolmetschtätigkeit 33 Euro und
    2. 2.Ziffer 2pro Stunde Zeitversäumnis 31 Euro.
  4. (3)Absatz 3Zusätzlich zum Kostenzuschuss werden die Kosten der Gebärdensprachdolmetscherin/des Gebärdensprachdolmetschers bzw. der Schriftdolmetscherin/des Schriftdolmetschers für öffentliche Verkehrsmittel ersetzt. Ist nachweisbar, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich oder die Benützung des eigenen Personenkraftwagens kostengünstiger ist, erfolgt die Verrechnung von Kilometergeld.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2017, LGBl. Nr. 47/2020, LGBl. Nr. 129/2021, LGBl. Nr. 30/2023, LGBl. Nr. 40/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2017,, Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 129 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2023,, Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2024,

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.2023

qualifizierter Gebärdensprach- sowie Schriftdolmetschleistungen
  1. (1)Absatz einsFür die Inanspruchnahme von (Online-)Dolmetschtätigkeitfür die österreichische Gebärdensprache und für Schriftdolmetschtätigkeit wird Gehörlosen oder schwerst hörbeeinträchtigten Personen über Antrag ein Kostenzuschuss – ausgenommen für die Erlangung oder Sicherung eines Arbeitsplatzes und für berufsbezogene Schulungsmaßnahmen – gewährt, wenn die Kosten nicht von einem anderen Rechtsträger oder im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens übernommen werden und eine qualifizierte Übersetzung von Lautsprache in Gebärdensprache oder von Gebärdensprache in Lautsprache sowie eine qualifizierte, simultane Übersetzung von gesprochener Sprache in Schrift für die Lebensbewältigung der Antragstellerin/des Antragstellers erforderlich ist.
  2. (2)Absatz 2Die Höhe des Kostenzuschusses beträgt für (Online-)Gebärdensprachdolmetschleistungen
    1. 1.Ziffer einspro halbe Stunde Dolmetschtätigkeit 35 Euro und
    2. 2.Ziffer 2pro Stunde Zeitversäumnis 31 Euro.
  3. (2a)Absatz 2 aDie Höhe des Kostenzuschusses beträgt für Schriftdolmetschleistungen
    1. 1.Ziffer einspro halbe Stunde Schriftdolmetschtätigkeit 33 Euro und
    2. 2.Ziffer 2pro Stunde Zeitversäumnis 31 Euro.
  4. (3)Absatz 3Zusätzlich zum Kostenzuschuss werden die Kosten der Gebärdensprachdolmetscherin/des Gebärdensprachdolmetschers bzw. der Schriftdolmetscherin/des Schriftdolmetschers für öffentliche Verkehrsmittel ersetzt. Ist nachweisbar, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich oder die Benützung des eigenen Personenkraftwagens kostengünstiger ist, erfolgt die Verrechnung von Kilometergeld.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2017, LGBl. Nr. 47/2020, LGBl. Nr. 129/2021, LGBl. Nr. 30/2023, LGBl. Nr. 40/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2017,, Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 129 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2023,, Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2024,

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