§ 62 Stmk. JagdG 1986 (weggefallen)

Steiermärkisches Jagdgesetz 1986

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.02.2024 bis 31.12.9999
(1) Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer und Grundbesitzerinnen/Grundbesitzer sind befugt, ihre/seine Grundstücke gegen das Eindringen des Wildes zu verwahren, doch dürfen die hierzu getroffenen Vorkehrungen nicht etwa zum Fangen des Wildes eingerichtet sein.

(2) Jedermann ist ferner zur Vermeidung von Wildschäden befugt, das Wild von seinen Grundstücken selbst oder durch hiezu bestimmte Personen durch Klappern, durch Aufstellen von Wildscheuchen, durch Nachtfeuer und dergleichen mehr, jedoch ohne Einsatz frei laufender Hunde fernzuhalten§ 62 Stmk. Auch im Feldgemüsebau, das ist die Einschaltung einer Gemüsekultur innerhalb der landwirtschaftlichen Furchtfolge, können derartige Maßnahmen zur Vertreibung des Wildes vorgenommen werdenJagdG 1986 seit 05.02.2024 weggefallen. Ferner dürfen GrundeigentümerInnen und GrundbesitzerInnen oder von ihnen bestimmte Personen in Weingärten in der Zeit vom 1. September bis 15. November sowie in Beerenobstanlagen (Ribisel, Erdbeeren, Holunder usw.) in der Zeit vom 15. März bis 31. Juli Wild durch blinde Schreckschüsse vertreiben. Sollte hierbei Wild verletzt werden oder verenden, so steht dem/der Jagdberechtigten kein Ersatzanspruch zu. Schalenwild, Feldhasen und Wildkaninchen, welche in Wildschutzeinzäunungen eingedrungen sind und nicht ausgetrieben werden können, dürfen auch in der Schonzeit und, wenn erforderlich, zusätzlich zum Abschussplan von dem/der Jagdausübungsberechtigten oder dessen/deren Beauftragen erlegt werden.

(2a) Wild, das nach der Artenschutzverordnung geschützt ist, darf nur vertrieben werden, wenn nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes Ausnahmen vom Artenschutz erteilt worden sind.

(3) Auch die/der Jagdausübungsberechtigte kann die innerhalb ihres/seines Jagdgebietes gelegenen fremden Grundstücke durch Einzäunungen oder andere Vorbeugungsmaßnahmen gegen Beschädigungen durch Wild schützen, insoweit die Grundeigentümerin/der Grundeigentümer oder die Grundbesitzerin/der Grundbesitzer hierdurch in der Benützung des Grundstückes nicht beeinträchtigt wird. Von diesen Maßnahmen sind die davon betroffenen Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer oder Grundbesitzerinnen/Grundbesitzer zu informieren.

(4) Die/Der Jagdausübungsberechtigte bleibt für den trotz solcher Vorkehrungen vom Wild zugefügten Schaden ersatzpflichtig, wenn nicht von ihr/ihm dargetan wird, dass der Zweck dieser Vorkehrungen durch ein Verschulden der/des Geschädigten vereitelt worden ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 11/2005, LGBl. Nr. 32/2008, LGBl. Nr. 9/2015

Stand vor dem 05.02.2024

In Kraft vom 06.02.2015 bis 05.02.2024
(1) Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer und Grundbesitzerinnen/Grundbesitzer sind befugt, ihre/seine Grundstücke gegen das Eindringen des Wildes zu verwahren, doch dürfen die hierzu getroffenen Vorkehrungen nicht etwa zum Fangen des Wildes eingerichtet sein.

(2) Jedermann ist ferner zur Vermeidung von Wildschäden befugt, das Wild von seinen Grundstücken selbst oder durch hiezu bestimmte Personen durch Klappern, durch Aufstellen von Wildscheuchen, durch Nachtfeuer und dergleichen mehr, jedoch ohne Einsatz frei laufender Hunde fernzuhalten§ 62 Stmk. Auch im Feldgemüsebau, das ist die Einschaltung einer Gemüsekultur innerhalb der landwirtschaftlichen Furchtfolge, können derartige Maßnahmen zur Vertreibung des Wildes vorgenommen werdenJagdG 1986 seit 05.02.2024 weggefallen. Ferner dürfen GrundeigentümerInnen und GrundbesitzerInnen oder von ihnen bestimmte Personen in Weingärten in der Zeit vom 1. September bis 15. November sowie in Beerenobstanlagen (Ribisel, Erdbeeren, Holunder usw.) in der Zeit vom 15. März bis 31. Juli Wild durch blinde Schreckschüsse vertreiben. Sollte hierbei Wild verletzt werden oder verenden, so steht dem/der Jagdberechtigten kein Ersatzanspruch zu. Schalenwild, Feldhasen und Wildkaninchen, welche in Wildschutzeinzäunungen eingedrungen sind und nicht ausgetrieben werden können, dürfen auch in der Schonzeit und, wenn erforderlich, zusätzlich zum Abschussplan von dem/der Jagdausübungsberechtigten oder dessen/deren Beauftragen erlegt werden.

(2a) Wild, das nach der Artenschutzverordnung geschützt ist, darf nur vertrieben werden, wenn nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes Ausnahmen vom Artenschutz erteilt worden sind.

(3) Auch die/der Jagdausübungsberechtigte kann die innerhalb ihres/seines Jagdgebietes gelegenen fremden Grundstücke durch Einzäunungen oder andere Vorbeugungsmaßnahmen gegen Beschädigungen durch Wild schützen, insoweit die Grundeigentümerin/der Grundeigentümer oder die Grundbesitzerin/der Grundbesitzer hierdurch in der Benützung des Grundstückes nicht beeinträchtigt wird. Von diesen Maßnahmen sind die davon betroffenen Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer oder Grundbesitzerinnen/Grundbesitzer zu informieren.

(4) Die/Der Jagdausübungsberechtigte bleibt für den trotz solcher Vorkehrungen vom Wild zugefügten Schaden ersatzpflichtig, wenn nicht von ihr/ihm dargetan wird, dass der Zweck dieser Vorkehrungen durch ein Verschulden der/des Geschädigten vereitelt worden ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 11/2005, LGBl. Nr. 32/2008, LGBl. Nr. 9/2015

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