§ 1 StGSchEVO (weggefallen)

Festlegung der Höhe der Tagsätze in Frauenschutzeinrichtungen

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
Der Tagsatz für Frauenschutzeinrichtungen, die in der Form eines Frauenhauses betrieben werden, beträgt je Frau und je Minderjähriger/Minderjährigem exklusive Steuer 102,08 Euro§ 1 StGSchEVO seit 31.12.2023 weggefallen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 96/2009, LGBl. Nr. 48/2012, LGBl. Nr. 33/2014, LGBl. Nr. 29/2015, LGBl. Nr. 40/2019, LGBl. Nr. 48/2020, LGBl. Nr. 32/2021, LGBl. Nr. 125/2021, LGBl. Nr. 78/2022, LGBl. Nr. 31/2023

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.2023
Der Tagsatz für Frauenschutzeinrichtungen, die in der Form eines Frauenhauses betrieben werden, beträgt je Frau und je Minderjähriger/Minderjährigem exklusive Steuer 102,08 Euro§ 1 StGSchEVO seit 31.12.2023 weggefallen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 96/2009, LGBl. Nr. 48/2012, LGBl. Nr. 33/2014, LGBl. Nr. 29/2015, LGBl. Nr. 40/2019, LGBl. Nr. 48/2020, LGBl. Nr. 32/2021, LGBl. Nr. 125/2021, LGBl. Nr. 78/2022, LGBl. Nr. 31/2023

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten