§ 71 Stmk. JagdG 1986 Geltendmachung des Schadens

Steiermärkisches Jagdgesetz 1986

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.02.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEin Anspruch auf Schadenersatz besteht nur dann, wenn der Schaden 100 Euro übersteigt. Die/Der Geschädigte hat sofort, spätestens binnen 2 Wochen ab Kenntnis vom Eintritt des Schadens, diesen bei sonstigem Verlust des Anspruches bei der/beim Jagdausübungsberechtigten schriftlich gegen Empfangsbestätigung oder durch einen sonstigen Nachweis geltend zu machen. Sofern zwischen der/dem Geschädigten der/dem Jagdausübungsberechtigten der Ersatz des Schadens nicht binnen 1 Woche ab Geltendmachung einvernehmlich geregelt wird, gelten die folgenden Bestimmungen.
  2. (2)Absatz 2Die/Der Geschädigte hat spätestens binnen 2 Wochen ab Geltendmachung des Schadens bei sonstigem Verlust des Anspruches einen örtlich und sachlich zuständigen Schiedsrichter schriftlich gegen Empfangsbestätigung oder durch einen sonstigen Nachweis zu verständigen. Der Schiedsrichter hat notfalls sofort, spätestens aber binnen weiterer 2 Wochen ab Zugehen der Verständigung den Schaden zu besichtigen und nach Feststellung, dass ein Jagd- oder Wildschaden vorliegt, die Höhe des Schadensausmaßes festzusetzen. Ist dem Schiedsrichter jedoch z. B. wegen ungünstiger Witterungsverhältnisse das Einhalten der Frist nicht zumutbar, beginnt die 2wöchige Frist erst mit Wegfall des Hinderungsgrundes zu laufen. Im Falle des § 68 erfolgt die Festsetzung der Schadenshöhe, sofern bei der Erstbesichtigung das Vorliegen eines Jagd- oder Wildschadens festgestellt wurde, erst unmittelbar vor der Ernte. Dazu hat die/der Geschädigte den Schiedsrichtiger rechtzeitig, spätestens 1 Woche vor dem voraussichtlichen Erntezeitpunkt, nachweislich zu verständigen.Die/Der Geschädigte hat spätestens binnen 2 Wochen ab Geltendmachung des Schadens bei sonstigem Verlust des Anspruches einen örtlich und sachlich zuständigen Schiedsrichter schriftlich gegen Empfangsbestätigung oder durch einen sonstigen Nachweis zu verständigen. Der Schiedsrichter hat notfalls sofort, spätestens aber binnen weiterer 2 Wochen ab Zugehen der Verständigung den Schaden zu besichtigen und nach Feststellung, dass ein Jagd- oder Wildschaden vorliegt, die Höhe des Schadensausmaßes festzusetzen. Ist dem Schiedsrichter jedoch z. B. wegen ungünstiger Witterungsverhältnisse das Einhalten der Frist nicht zumutbar, beginnt die 2wöchige Frist erst mit Wegfall des Hinderungsgrundes zu laufen. Im Falle des Paragraph 68, erfolgt die Festsetzung der Schadenshöhe, sofern bei der Erstbesichtigung das Vorliegen eines Jagd- oder Wildschadens festgestellt wurde, erst unmittelbar vor der Ernte. Dazu hat die/der Geschädigte den Schiedsrichtiger rechtzeitig, spätestens 1 Woche vor dem voraussichtlichen Erntezeitpunkt, nachweislich zu verständigen.
  3. (3)Absatz 3Der Schiedsrichter hat zur Schadensermittlung die Jagdausübungsberechtigten und die Geschädigten einzuladen. Nach Feststellung, dass ein Jagd- oder Wildschaden vorliegt, hat die Schiedsrichterin/der Schiedsrichter die Höhe des Schadensausmaßes festzusetzen und die Jagdausübungsberechtigte/den Jagdausübungsberechtigten und die Geschädigte/den Geschädigten davon nachweislich zu verständigen.
  4. (4)Absatz 4Wird die von der Schiedsrichterin/vom Schiedsrichter festgesetzte Schadenshöhe sowohl von der/dem Jagdausübungsberechtigten als auch von der/dem Geschädigten binnen 14 Tagen schriftlich anerkannt, so ist der festgesetzte Schadensbetrag binnen weiteren 14 Tagen zu bezahlen. Die Feststellung der Schadenshöhe hat schriftlich zu erfolgen und stellt einen Exekutionstitel gemäß § 1 Exekutionsordnung dar. Die Kosten der Schiedsrichterin/des Schiedsrichters für Kilometergeld, Zeitversäumnis und Mühewaltung sind unter sinngemäßer Anwendung des Gebührenanspruchsgesetzes zu ermitteln. Die Kosten für das Tätigwerden der Schiedsrichterin/des Schiedsrichters sind, sofern ein Jagd- oder Wildschaden festgestellt wurde, von der Jagdausübungsberechtigten/vom Jagdausübungsberechtigten, andernfalls von der Antragstellerin/vom Antragsteller zu tragen. Kann die Kostentragung nicht einvernehmlich geregelt werden, sind die Kosten von der Bezirksverwaltungsbehörde festzusetzen und vorzuschreiben.Wird die von der Schiedsrichterin/vom Schiedsrichter festgesetzte Schadenshöhe sowohl von der/dem Jagdausübungsberechtigten als auch von der/dem Geschädigten binnen 14 Tagen schriftlich anerkannt, so ist der festgesetzte Schadensbetrag binnen weiteren 14 Tagen zu bezahlen. Die Feststellung der Schadenshöhe hat schriftlich zu erfolgen und stellt einen Exekutionstitel gemäß Paragraph eins, Exekutionsordnung dar. Die Kosten der Schiedsrichterin/des Schiedsrichters für Kilometergeld, Zeitversäumnis und Mühewaltung sind unter sinngemäßer Anwendung des Gebührenanspruchsgesetzes zu ermitteln. Die Kosten für das Tätigwerden der Schiedsrichterin/des Schiedsrichters sind, sofern ein Jagd- oder Wildschaden festgestellt wurde, von der Jagdausübungsberechtigten/vom Jagdausübungsberechtigten, andernfalls von der Antragstellerin/vom Antragsteller zu tragen. Kann die Kostentragung nicht einvernehmlich geregelt werden, sind die Kosten von der Bezirksverwaltungsbehörde festzusetzen und vorzuschreiben.
  5. (5)Absatz 5Wird die Schadensermittlung des Schiedsrichters von einer der beteiligten Personen nicht binnen 14 Tagen schriftlich anerkannt, oder ist der Schiedsrichter während eines Zeitraumes von 6 Monaten ab Zugehen der Verständigung (Abs. 2) untätig geblieben, so kann die/der Geschädigte den Schaden auf dem ordentlichen Rechtsweg geltend machen.Wird die Schadensermittlung des Schiedsrichters von einer der beteiligten Personen nicht binnen 14 Tagen schriftlich anerkannt, oder ist der Schiedsrichter während eines Zeitraumes von 6 Monaten ab Zugehen der Verständigung (Absatz 2,) untätig geblieben, so kann die/der Geschädigte den Schaden auf dem ordentlichen Rechtsweg geltend machen.

(1) Die/Der Geschädigte hat sofort, spätestens binnen 2 Wochen ab Kenntnis vom Eintritt des Schadens, diesen bei sonstigem Verlust des Anspruches bei der/beim Jagdausübungsberechtigten schriftlich gegen Empfangsbestätigung oder nachweislich (eingeschrieben) durch die Post geltend zu machen. Sofern zwischen der/dem Geschädigten und der/dem Jagdausübungsberechtigten der Ersatz des Schadens nicht binnen 1 Woche ab Geltendmachung einvernehmlich geregelt wird, gelten die folgenden Bestimmungen.

(2) Die/Der Geschädigte hat spätestens binnen 2 Wochen ab Geltendmachung des Schadens bei sonstigem Verlust des Anspruches einen örtlich und sachlich zuständigen Schiedsrichter schriftlich gegen Empfangsbestätigung oder nachweislich (eingeschrieben) durch die Post zu verständigen. Der Schiedsrichter hat notfalls sofort, spätestens aber binnen weiterer 2 Wochen ab Zugehen der Verständigung den Schaden zu besichtigen und nach Feststellung, dass ein Jagd- oder Wildschaden vorliegt, die Höhe des Schadensausmaßes festzusetzen. Ist dem Schiedsrichter jedoch z. B. wegen ungünstiger Witterungsverhältnisse das Einhalten der Frist nicht zumutbar, beginnt die 2wöchige Frist erst mit Wegfall des Hinderungsgrundes zu laufen. Im Falle des § 68 erfolgt die Festsetzung der Schadenshöhe, sofern bei der Erstbesichtigung das Vorliegen eines Jagd- oder Wildschadens festgestellt wurde, erst unmittelbar vor der Ernte. Dazu hat die/der Geschädigte den Schiedsrichtiger rechtzeitig, spätestens 1 Woche vor dem voraussichtlichen Erntezeitpunkt, nachweislich zu verständigen.

(3) Der Schiedsrichter hat zur Schadensermittlung die Jagdausübungsberechtigten und die Geschädigten einzuladen.

(4) Wird die vom Schiedsrichter festgesetzte Schadenshöhe sowohl von den Jagdausübungsberechtigten als auch von den Geschädigten binnen 14 Tagen schriftlich anerkannt, so ist der festgesetzte Schadensbetrag binnen weiteren 14 Tagen zu bezahlen. Die Feststellung der Schadenshöhe hat schriftlich zu erfolgen und stellt einen Exekutionstitel gemäß § 1 Exekutionsordnung dar. Die Kosten des Schiedsrichters für Kilometergeld, Zeitversäumnis und Mühewaltung sind unter sinngemäßer Anwendung des Gebührenanspruchsgesetzes, BGBl. Nr. 136/75, in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2014 bzw. der hiezu erlassenen Verordnung, BGBl. II Nr. 407/1997, zu ermitteln. Wenn vom Schiedsrichter ein Jagd- oder Wildschaden festgestellt wurde, sind dessen Kosten von der/vom Jagdausübungsberechtigten, sonst von der Antragstellerin/vom Antragsteller zu tragen. Kann die Kostentragung nicht einvernehmlich geregelt werden, sind die Kosten von der Bezirksverwaltungsbehörde festzusetzen und vorzuschreiben.

(5) Wird die Schadensermittlung des Schiedsrichters von einer der beteiligten Personen nicht binnen 14 Tagen schriftlich anerkannt, oder ist der Schiedsrichter während eines Zeitraumes von 6 Monaten ab Zugehen der Verständigung (Abs. 2) untätig geblieben, so kann die/der Geschädigte den Schaden auf dem ordentlichen Rechtsweg geltend machen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015, LGBl. Nr. 21/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2024,

Stand vor dem 05.02.2024

In Kraft vom 06.02.2015 bis 05.02.2024
  1. (1)Absatz einsEin Anspruch auf Schadenersatz besteht nur dann, wenn der Schaden 100 Euro übersteigt. Die/Der Geschädigte hat sofort, spätestens binnen 2 Wochen ab Kenntnis vom Eintritt des Schadens, diesen bei sonstigem Verlust des Anspruches bei der/beim Jagdausübungsberechtigten schriftlich gegen Empfangsbestätigung oder durch einen sonstigen Nachweis geltend zu machen. Sofern zwischen der/dem Geschädigten der/dem Jagdausübungsberechtigten der Ersatz des Schadens nicht binnen 1 Woche ab Geltendmachung einvernehmlich geregelt wird, gelten die folgenden Bestimmungen.
  2. (2)Absatz 2Die/Der Geschädigte hat spätestens binnen 2 Wochen ab Geltendmachung des Schadens bei sonstigem Verlust des Anspruches einen örtlich und sachlich zuständigen Schiedsrichter schriftlich gegen Empfangsbestätigung oder durch einen sonstigen Nachweis zu verständigen. Der Schiedsrichter hat notfalls sofort, spätestens aber binnen weiterer 2 Wochen ab Zugehen der Verständigung den Schaden zu besichtigen und nach Feststellung, dass ein Jagd- oder Wildschaden vorliegt, die Höhe des Schadensausmaßes festzusetzen. Ist dem Schiedsrichter jedoch z. B. wegen ungünstiger Witterungsverhältnisse das Einhalten der Frist nicht zumutbar, beginnt die 2wöchige Frist erst mit Wegfall des Hinderungsgrundes zu laufen. Im Falle des § 68 erfolgt die Festsetzung der Schadenshöhe, sofern bei der Erstbesichtigung das Vorliegen eines Jagd- oder Wildschadens festgestellt wurde, erst unmittelbar vor der Ernte. Dazu hat die/der Geschädigte den Schiedsrichtiger rechtzeitig, spätestens 1 Woche vor dem voraussichtlichen Erntezeitpunkt, nachweislich zu verständigen.Die/Der Geschädigte hat spätestens binnen 2 Wochen ab Geltendmachung des Schadens bei sonstigem Verlust des Anspruches einen örtlich und sachlich zuständigen Schiedsrichter schriftlich gegen Empfangsbestätigung oder durch einen sonstigen Nachweis zu verständigen. Der Schiedsrichter hat notfalls sofort, spätestens aber binnen weiterer 2 Wochen ab Zugehen der Verständigung den Schaden zu besichtigen und nach Feststellung, dass ein Jagd- oder Wildschaden vorliegt, die Höhe des Schadensausmaßes festzusetzen. Ist dem Schiedsrichter jedoch z. B. wegen ungünstiger Witterungsverhältnisse das Einhalten der Frist nicht zumutbar, beginnt die 2wöchige Frist erst mit Wegfall des Hinderungsgrundes zu laufen. Im Falle des Paragraph 68, erfolgt die Festsetzung der Schadenshöhe, sofern bei der Erstbesichtigung das Vorliegen eines Jagd- oder Wildschadens festgestellt wurde, erst unmittelbar vor der Ernte. Dazu hat die/der Geschädigte den Schiedsrichtiger rechtzeitig, spätestens 1 Woche vor dem voraussichtlichen Erntezeitpunkt, nachweislich zu verständigen.
  3. (3)Absatz 3Der Schiedsrichter hat zur Schadensermittlung die Jagdausübungsberechtigten und die Geschädigten einzuladen. Nach Feststellung, dass ein Jagd- oder Wildschaden vorliegt, hat die Schiedsrichterin/der Schiedsrichter die Höhe des Schadensausmaßes festzusetzen und die Jagdausübungsberechtigte/den Jagdausübungsberechtigten und die Geschädigte/den Geschädigten davon nachweislich zu verständigen.
  4. (4)Absatz 4Wird die von der Schiedsrichterin/vom Schiedsrichter festgesetzte Schadenshöhe sowohl von der/dem Jagdausübungsberechtigten als auch von der/dem Geschädigten binnen 14 Tagen schriftlich anerkannt, so ist der festgesetzte Schadensbetrag binnen weiteren 14 Tagen zu bezahlen. Die Feststellung der Schadenshöhe hat schriftlich zu erfolgen und stellt einen Exekutionstitel gemäß § 1 Exekutionsordnung dar. Die Kosten der Schiedsrichterin/des Schiedsrichters für Kilometergeld, Zeitversäumnis und Mühewaltung sind unter sinngemäßer Anwendung des Gebührenanspruchsgesetzes zu ermitteln. Die Kosten für das Tätigwerden der Schiedsrichterin/des Schiedsrichters sind, sofern ein Jagd- oder Wildschaden festgestellt wurde, von der Jagdausübungsberechtigten/vom Jagdausübungsberechtigten, andernfalls von der Antragstellerin/vom Antragsteller zu tragen. Kann die Kostentragung nicht einvernehmlich geregelt werden, sind die Kosten von der Bezirksverwaltungsbehörde festzusetzen und vorzuschreiben.Wird die von der Schiedsrichterin/vom Schiedsrichter festgesetzte Schadenshöhe sowohl von der/dem Jagdausübungsberechtigten als auch von der/dem Geschädigten binnen 14 Tagen schriftlich anerkannt, so ist der festgesetzte Schadensbetrag binnen weiteren 14 Tagen zu bezahlen. Die Feststellung der Schadenshöhe hat schriftlich zu erfolgen und stellt einen Exekutionstitel gemäß Paragraph eins, Exekutionsordnung dar. Die Kosten der Schiedsrichterin/des Schiedsrichters für Kilometergeld, Zeitversäumnis und Mühewaltung sind unter sinngemäßer Anwendung des Gebührenanspruchsgesetzes zu ermitteln. Die Kosten für das Tätigwerden der Schiedsrichterin/des Schiedsrichters sind, sofern ein Jagd- oder Wildschaden festgestellt wurde, von der Jagdausübungsberechtigten/vom Jagdausübungsberechtigten, andernfalls von der Antragstellerin/vom Antragsteller zu tragen. Kann die Kostentragung nicht einvernehmlich geregelt werden, sind die Kosten von der Bezirksverwaltungsbehörde festzusetzen und vorzuschreiben.
  5. (5)Absatz 5Wird die Schadensermittlung des Schiedsrichters von einer der beteiligten Personen nicht binnen 14 Tagen schriftlich anerkannt, oder ist der Schiedsrichter während eines Zeitraumes von 6 Monaten ab Zugehen der Verständigung (Abs. 2) untätig geblieben, so kann die/der Geschädigte den Schaden auf dem ordentlichen Rechtsweg geltend machen.Wird die Schadensermittlung des Schiedsrichters von einer der beteiligten Personen nicht binnen 14 Tagen schriftlich anerkannt, oder ist der Schiedsrichter während eines Zeitraumes von 6 Monaten ab Zugehen der Verständigung (Absatz 2,) untätig geblieben, so kann die/der Geschädigte den Schaden auf dem ordentlichen Rechtsweg geltend machen.

(1) Die/Der Geschädigte hat sofort, spätestens binnen 2 Wochen ab Kenntnis vom Eintritt des Schadens, diesen bei sonstigem Verlust des Anspruches bei der/beim Jagdausübungsberechtigten schriftlich gegen Empfangsbestätigung oder nachweislich (eingeschrieben) durch die Post geltend zu machen. Sofern zwischen der/dem Geschädigten und der/dem Jagdausübungsberechtigten der Ersatz des Schadens nicht binnen 1 Woche ab Geltendmachung einvernehmlich geregelt wird, gelten die folgenden Bestimmungen.

(2) Die/Der Geschädigte hat spätestens binnen 2 Wochen ab Geltendmachung des Schadens bei sonstigem Verlust des Anspruches einen örtlich und sachlich zuständigen Schiedsrichter schriftlich gegen Empfangsbestätigung oder nachweislich (eingeschrieben) durch die Post zu verständigen. Der Schiedsrichter hat notfalls sofort, spätestens aber binnen weiterer 2 Wochen ab Zugehen der Verständigung den Schaden zu besichtigen und nach Feststellung, dass ein Jagd- oder Wildschaden vorliegt, die Höhe des Schadensausmaßes festzusetzen. Ist dem Schiedsrichter jedoch z. B. wegen ungünstiger Witterungsverhältnisse das Einhalten der Frist nicht zumutbar, beginnt die 2wöchige Frist erst mit Wegfall des Hinderungsgrundes zu laufen. Im Falle des § 68 erfolgt die Festsetzung der Schadenshöhe, sofern bei der Erstbesichtigung das Vorliegen eines Jagd- oder Wildschadens festgestellt wurde, erst unmittelbar vor der Ernte. Dazu hat die/der Geschädigte den Schiedsrichtiger rechtzeitig, spätestens 1 Woche vor dem voraussichtlichen Erntezeitpunkt, nachweislich zu verständigen.

(3) Der Schiedsrichter hat zur Schadensermittlung die Jagdausübungsberechtigten und die Geschädigten einzuladen.

(4) Wird die vom Schiedsrichter festgesetzte Schadenshöhe sowohl von den Jagdausübungsberechtigten als auch von den Geschädigten binnen 14 Tagen schriftlich anerkannt, so ist der festgesetzte Schadensbetrag binnen weiteren 14 Tagen zu bezahlen. Die Feststellung der Schadenshöhe hat schriftlich zu erfolgen und stellt einen Exekutionstitel gemäß § 1 Exekutionsordnung dar. Die Kosten des Schiedsrichters für Kilometergeld, Zeitversäumnis und Mühewaltung sind unter sinngemäßer Anwendung des Gebührenanspruchsgesetzes, BGBl. Nr. 136/75, in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2014 bzw. der hiezu erlassenen Verordnung, BGBl. II Nr. 407/1997, zu ermitteln. Wenn vom Schiedsrichter ein Jagd- oder Wildschaden festgestellt wurde, sind dessen Kosten von der/vom Jagdausübungsberechtigten, sonst von der Antragstellerin/vom Antragsteller zu tragen. Kann die Kostentragung nicht einvernehmlich geregelt werden, sind die Kosten von der Bezirksverwaltungsbehörde festzusetzen und vorzuschreiben.

(5) Wird die Schadensermittlung des Schiedsrichters von einer der beteiligten Personen nicht binnen 14 Tagen schriftlich anerkannt, oder ist der Schiedsrichter während eines Zeitraumes von 6 Monaten ab Zugehen der Verständigung (Abs. 2) untätig geblieben, so kann die/der Geschädigte den Schaden auf dem ordentlichen Rechtsweg geltend machen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015, LGBl. Nr. 21/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2024,

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