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(1) Ein Eigenjagdrecht darf nur nach Maßgabe des § 15 verpachtet werden.
(2) Die Verpachtung von Teilen eines Eigenjagdgebietes ist zu bewilligen, wenn die verpachteten und die allenfalls verbleibenden Eigenjagdgebietsflächen jeweils mindestens 115 ha umfassen. Bei verpachteten Eigenjagdgebietsflächen gelten die gemäß § 12 Abs. 2 eingeräumten Vorpachtflächen als mitverpachtet. Verpachtende Personen haben der Behörde Lagepläne und Grundstücksverzeichnisse vorzulegen. Pachtende Personen haben ihre Pächterfähigkeit nachzuweisen. Derartige Verpachtungen sind nur ab Beginn eines Jagdjahres und für ganze Jagdjahre jeweils bis zur Höchstdauer einer Jagdpachtperiode möglich.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015, LGBl. Nr. 21/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2024,
(1) Ein Eigenjagdrecht darf nur nach Maßgabe des § 15 verpachtet werden.
(2) Die Verpachtung von Teilen eines Eigenjagdgebietes ist zu bewilligen, wenn die verpachteten und die allenfalls verbleibenden Eigenjagdgebietsflächen jeweils mindestens 115 ha umfassen. Bei verpachteten Eigenjagdgebietsflächen gelten die gemäß § 12 Abs. 2 eingeräumten Vorpachtflächen als mitverpachtet. Verpachtende Personen haben der Behörde Lagepläne und Grundstücksverzeichnisse vorzulegen. Pachtende Personen haben ihre Pächterfähigkeit nachzuweisen. Derartige Verpachtungen sind nur ab Beginn eines Jagdjahres und für ganze Jagdjahre jeweils bis zur Höchstdauer einer Jagdpachtperiode möglich.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015, LGBl. Nr. 21/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2024,